Wie bereits in den Blogs dargestellt, ist die Auflösung von Pensionsrückstellungen gegenüber den geschäftsführenden Gesellschaftern oft ein Instrument, welches in Krisenzeiten gerne zur Verbesserung der Ertragslage sowie der Eigenkapitalausstattung angewendet wird. Über die betriebswirtschaftlichen Konsequenzen haben wir bereits berichtet.
Aber: Wie sieht es steuerrechtlich aus? Diese Thematik ist deutlich komplexer.
Wenn ein Gesellschafter auf seine Pensionszusage verzichtet, dann entsteht im Unternehmen ein außerordentlicher Ertrag.
Ob Steuern entstehen hängt davon ab, ob der Verzicht als betrieblich bedingt eingeordnet wird oder als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
- Betrieblich bedingter Verzicht auf die Pensionszusage
Bei betrieblich bedingtem Verzicht, wäre handelsrechtlich und steuerrechtlich ein Ertrag zu buchen, der aber in den meisten Fällen mit einem steuerlichen Verlustvortrag verrechnet werden kann und daher dann auf Ebene der Gesellschaft vielleicht wg. eines ausreichend hohen Verlustvortrags keine Steuern auslöst.
Parallel zu einem betrieblich bedingten Verzicht, der ja schon auf Gesellschaftsebene Steuern auslöst –es sein denn, es gibt genug Verlustvorträge- passiert in diesem Fall auf einkommensteuerlicher Ebene des Gesellschafters nichts. Es wird kein fiktiver Zufluss von Arbeitslohn angenommen, auch dann nicht, wenn die Gesellschaft durch die Verlustvorträge keine Steuern zahlen muss.
Ein betrieblich bedingter Verzicht liegt meist vor, wenn die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft so schlecht ist, dass auch ein Dritter Nichtbeteiligter auf die Pension verzichtet hätte, weil die Pension nicht finanzierbar ist. Die Hürde ist sehr hoch, einen betrieblichen Verzicht anzunehmen.
- Gesellschaftsrechtlich veranlasster Verzicht auf die Pensionszusage
Bei gesellschaftsrechtlich veranlasstem Verzicht ist außerbilanziell der Ertrag durch eine verdeckte Einlage steuerlich zu kompensieren, allerdings nur, soweit die Pension werthaltig ist.
Ein Verzicht, der gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, führt zu einem fiktiven Zufluss von Arbeitslohn auf Einkommensteuerebene des Gesellschafters in Höhe der Werthaltigkeit der Pension (verdeckte Einlage), weil hier ja auf Ebene der Gesellschaft insoweit keine Steuer entsteht. Die Anschaffungskosten der Beteiligung erhöhen sich außerdem.
Ein gesellschaftsrechtlich veranlasster Verzicht liegt dann vor, wenn das Gesellschaftsverhältnis den Verzicht auslöst (das nimmt das Finanzamt meistens an, daher ist es auch so schwer, das Finanzamt von einem betrieblich bedingten Verzicht zu überzeugen).
Aber warum entsteht überhaupt eine Steuerlast auf der privaten Ebene des Gesellschafters?
- Die Gesellschaft hat durch das jährliche Zuführen der Pensionsrückstellung steuermindernden Aufwand produziert. Wenn die Gesellschaft die Pensionsrückstellung auflöst, da ein Verzicht ausgesprochen wird, löst das in den meisten Fällen keine Steuer auf Gesellschaftsebene aus. (In aller Regel liegt nämlich ein gesellschaftsrechtlich veranlasster Verzicht vor.)
- Also muss dann der Gesellschafter einen fiktiven Lohnzufluss (Sonst läge ja auch ein „tolles Steuersparmodell vor.)
Grundsätzlich gilt: Wenn einmal steuermindernder Aufwand produziert wurde, muss irgendwann entweder ein steuerpflichtiger Zufluss von Arbeitslohn versteuert werden oder auf Gesellschaftsebene wird die Rückstellung gewinnerhöhend ausgebucht und auch wieder versteuert.
Bei den o.a. Erläuterungen wurde davon ausgegangen, das auf die Pension verzichtet wird, ohne dass dieser Verzicht irgendwie abgefunden wird (z.B. durch eine Auszahlung der Rückdeckungsversicherung). Sollte die Pension aber abgefunden werden, gelten wieder andere Spielregeln……
Na: Steuerrecht ist mal wieder „total einfach“.
Unser Tipp: Schalten Sie bei Vorlage der o.a. Thematik unbedingt externe steuerliche Kompetenz ein – sonst geht es leicht „schief“.
Diese Blog wurde erstellt mit freundlicher Unterstützung von Frau Stb./ Dipl.-Kffr. Heike Niemann, HPS Steuerberatungsgesellschaft PartGmbB, 32052 Herford.