Kommen wir nun auf unsere eigentliche Thematik zurück: Die Auflösung von Pensionsrückstellungen gegenüber geschäftsführenden Gesellschaftern.
Wird eine Pensionszusage einem Mitarbeiter gegenüber gegeben, so ist eine Auflösung der Pensionsverpflichtung nur dann möglich, sofern der Mitarbeiter ausdrücklich seinen Verzicht erklärt. Dieser Fall ist höchst selten und soll folglich nicht näher thematisiert werden.
Gänzlich anders sieht es aber aus, wenn die Pensionszusage gegenüber den eigenen geschäftsführenden Gesellschaftern gegeben wurde. Diese haben in aller Regel ein großes Interesse am Fortbestand ihres Unternehmens.
Wir haben im Rahmen unserer Beratungstätigkeit immer wieder festgestellt, dass zwar in den guten Jahren auch Rückdeckungen für die Pensionsverpflichtungen angespart wurden. Aufgrund des fortschreitenden Krisenprozesses und der damit einhergehenden enger werdenden Liquiditätslage wurden diese Rückdeckungen aber oftmals nach und nach aufgelöst. Wenn wir dann als „Feuerwehr“ mit der Restrukturierung eines Unternehmens beauftragt werden, existieren oftmals die Rückdeckungen nicht mehr. Dem geschäftsführenden Gesellschafter ist zudem in aller Regel klar, dass die Gesellschaft auch finanziell nicht in der Lage ist, seine künftige Pensionsverpflichtung zu bedienen.
Was liegt folglich näher, als aktiv einen Verzicht auf die Pensionsansprüche auszusprechen. Hierzu ist die Geschäftsführung nach unserer Erfahrung in aller Regel bereit. Lassen Sie uns diesen Gedanken zunächst einmal aus einer betriebswirtschaftlichen Perspektive strukturieren.
Sofern ein Pensionsverzicht ausgesprochen wird, kann die in der Bilanz bestehende Pensionsrückstellung aufgelöst werden. Der einfache, aber wirkungsvolle Buchungssatz lautet:
Per Pensionsrückstellungen an Erträge aus Auflösung von Rückstellungen.
Die betriebswirtschaftlichen Konsequenzen hieraus sind:
- Das Unternehmen erzielt einen außerordentlichen Ertrag in Höhe der aufgelösten Pensionsrückstellung. Dies führt in aller Regel zu einem deutlich positiven Ergebnisausweis (oder zu einer erheblichen Minimierung des Verlustes).
- Die Pensionsrückstellung in der Bilanz „verschwindet“, da diese aufgelöst wurde.
- Stattdessen erhöht sich – über den generierten Ertrag – die Eigenkapitalausstattung. Es findet folglich ein Passivtausch in der Bilanz statt.
Wir halten fest:
- Die Ertragslage sowie das Bilanzbild des Unternehmens verändern sich in aller Regel signifikant. Die Eigenkapitalstruktur kann spürbar verbessert werden und ggf. sogar ein wieder positives Eigenkapital ausgewiesen werden. Aus einer rein betriebswirtschaftlichen Perspektive ist die Auflösung der Pensionsrückstellungen in aller Regel ein gutes Mittel zur Bilanzoptimierung.
- Aber: Wie sieht es steuerrechtlich aus? Diese Thematik ist deutlich komplexer.