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Befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (Folge 85)

Ich darf im Folgenden einmal Wikipedia zitieren:

„Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz ist Teil des im März 2020 erlassenen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, mit dem den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Deutschland begegnet werden soll.

Ziel des COVInsAG ist es, die Fortführung von Gesellschaften zu ermöglichen, die durch die COVID-19-Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind und ohne dieses Gesetz insolvent wären.“ (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – Abfrage vom 07.06.2020)

Welche wesentlichen Eckpunkte hieraus bzgl. der Insolvenzantragspflichten von Kapitalgesellschaften gelten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Insolvenzantragsgründe Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

Nach § 15a InsO ist der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft verpflichtet, bei Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unverzüglich – spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit – , den Insolvenzantrag zu stellen.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Diese Verpflichtung wird jetzt mit § 1 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.

Dies klingt zunächst einmal uneingeschränkt positiv. Es suggeriert, dass auch strafrechtliche Fragestellungen damit zunächst vom Tisch wären.

Dem ist aber nicht so.

Sofern die Insolvenzreife nicht aus den Folgen der Corona-Pandemie resultiert oder aber keine Aussicht besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, gilt die Aussetzung der Antragspflicht nicht.

Unser Haus hatte mehrere Anfragen, bei denen die Unternehmen ihrer die aktuellen Probleme ausschließlich auf die Corona-Pandemie formal zurückführten. Bereits im Erstgespräch wurde deutlich, dass die aktuelle Situation „lediglich“ das Fass zum Überlaufen brachte.

Die Probleme waren uralt.

Dies betrifft eine mögliche Insolvenzantragspflicht genauso wie die kurzzeitig so populäre „BAFA“-Förderung für „Corona-betroffene“ Unternehmen.

Tipp: Dokumentation der Corona-Auswirkungen auf Ihr Unternehmen

Sollten sich die juristischen Vertreter einer Kapitalgesellschaft aber auf das COVID-Gesetz berufen, folgender Tipp: Dokumentieren Sie ausführlich, in welcher Form Ihr Unternehmen durch Corona betroffen ist, beispielsweise durch

  • behördliche Auflagen, die zur Einstellung/Einschränkung des Geschäftsbetriebes führen,
  • Kaufzurückhaltung/ Bonitätsprobleme/Ausfällen auf der Abnehmerseite, oder
  • ablauforganisatorische Einschränkungen/Probleme, beispielsweise bezogen auf die Belegschaft.

Sollte sich vor Ablauf der Aussetzungsfrist wieder alles normalisieren und die Insolvenzgefahr vom Tisch sein, haben sich zwangsläufig viele potenzielle Fallstricke von selbst erledigt.

Was kann passieren, wenn später doch Insolvenz angemeldet werden muss?

Sollte aber die Insolvenz zu einem späteren Zeitpunkt trotzdem unabdingbar sein, besteht ein nicht zu unterschätzendes Risiko einer straf-, aber auch zivilrechtlichen Haftung der gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft, denn:

Insolvenzverwalter werden vermutlich versuchen, die seitens der Geschäftsführung vorgetragenen, Corona-bedingten Gründe infrage zu stellen.

Ein Ziel wäre sicherlich, dadurch bei GmbHs für den Geschäftsführer über § 64 GmbH-Gesetz eine Durchgriffshaftung für in das Privatvermögen zu erzielen. Anders ausgedrückt: Die Haftung für Zahlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach § 64 GmbH-Gesetz trifft den Geschäftsführer nur dann nicht, wenn aufgrund der Corona-Pandemie zeitlich begrenzt keine Insolvenz angemeldet werden muss.

Dokumentation größerer Ausgaben

Sinnvoll erscheint es aber, dass im durch das Gesetz betroffenen Zeitraum vom 01.03. bis 30.09.2020 bei größeren Ausgaben dokumentiert wird, dass die Zahlung zur Umsetzung eines Sanierungskonzeptes oder aber zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendig war. Optimal sollte dies durch einen externen Dritten (Steuerbüro, Unternehmensberater) bestätigt werden.

Insolvenzantragspflicht – Trotz Corona

Wie bereits erläutert, besteht die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit dann weiter, wenn – trotz Corona – „keine Aussicht darauf besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.“

„Stichtag“ 31.12.2019

Sofern der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war, so gilt die Vermutung, dass eine später eintretende Insolvenzreife auf die Auswirkung der Corona-Pandemie zurückzuführen ist.

Dass der Termin auf den 31.12.2019 gelegt wurde, dürfte in der Praxis ein deutlicher Vorteil für die Geschäftsführung sein. Dies betrifft beispielsweise die im mittelständischen Unternehmen oftmals bestehenden Unsicherheiten bei der unterjährigen Buchführung. Unser Tipp: Lassen Sie sich vom Bilanzersteller bestätigen, dass auf Basis der Daten am 31.12.2019 keine Insolvenzantragspflicht bestand.

Betrifft das Gesetzt auch Insolvenzanträge, die von Gläubigern gestellt werden?

Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz betrifft auch Insolvenzanträge, die von Gläubigern gestellt werden können. Das Gesetz regelt, dass Insolvenzanträge von Gläubigern im Zeitraum vom 28.03.2020 bis 28.06.2020 nur dann gestellt werden dürfen, wenn nach § 3 dieser Eröffnungsgrund vor dem 01.03.2020 vorlag.

Für die Gläubiger dürfte es nur schwer zu beweisen sein, ob tatsächlich ein Eröffnungsgrund bereits vor dem 01.03.2020 vorlag.

Verlängerungsoption

Das Gesetz sieht zudem mit § 4 vor, dass durch Rechtsverordnung vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Frist max. bis zum 31.03.2021 verlängert werden kann. Es ist sehr gut vorstellbar, dass diese Optionen vom Ministerium auch „gezogen“ werden.

Fazit:      Festzuhalten ist, dass mit dem COVID-19-Pandemie-Gesetz die Insolvenz­antragspflicht befristet zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt wird, sofern diese ausschließlich auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.

Als „großzügig“ sind die Regelungen zu betrachten, nach der dies vermutet werden kann, wenn zum 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung bestand. Dies sollte durch einen externen Dritten bestätigt werden. Hinzuweisen ist aber auch darauf, dass diese gesetzliche Regelung kein Freibrief für den Geschäftsführer einer GmbH bzw. Kapitalgesellschaft darstellt.

Festzuhalten ist, dass die Regelungen eigentlich nur dann greifen, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausschließlich aus der Corona-Pandemie resultieren. Dies dürfte aber – so ist zu vermuten – nicht auf alle Unternehmen zutreffen.

Seminare

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PETER SCHAAF

GESCHÄFTSFÜHRER

Ein Sprichwort sagt: Nur wenn das Feuer in dir brennt, kannst du es bei anderen entfachen. Nach diesem Prinzip gestalte ich meine Seminare. Abwarten und reagieren – das ist nicht meine Sache; aktives und zeitnahes Handeln zeichnet mich aus. Dieses Feedback erhalte ich auch immer wieder von Kunden und Teilnehmern. Denn den gewünschten Effekt kann man nur dann erzielen, wenn die vorgeschlagenen Handlungsmaßnahmen bzw. Seminarinhalte auch umgesetzt werden. Auf dieser Überzeugung baue ich meine Arbeit auf.

Beruflicher Werdegang

  • Berufsausbildung zum Bankkaufmann bei der Sparkasse Bonn
  • Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln mit den Schwerpunkten Bankbetriebslehre, Wirtschaftsprüfung und Steuerrecht
  • Dreijährige Tätigkeit im gewerblichen Aktivgeschäft der Sparkasse Bonn in den Bereichen Marktfolge und Markt
  • Langjährige Managementerfahrung als „Sparringspartner“ für mittelständische Unternehmen in betriebswirtschaftlichen Themenstellungen wie Finanzierung, Controlling oder Sanierung bei renommierten Beratungsgesellschaften
  • Zudem umfangreiche Erfahrung als Dozent aus mittlerweile mehr als über 2.000 Seminartagen
  • Erfolgreicher Abschluss der Lehrgänge zum „Zertifizierten Unternehmensberater CMC/BDU“ sowie „Zertifizierten Restrukturierungs- und Sanierungsexperte RWS“

Neben dem beruflichen Werdegang zieht sich die Thematik des „Troubleshooting“ seit vielen Jahren über die private Seite des Unternehmensberaters Peter Schaaf.

So trat er 1985 in die Freiwillige Feuerwehr Bonn ein und durchlief eine „klassische Feuerwehrkarriere“ von der Grundausbildung, dem Truppführer Lehrgang bis hin zum Abschluss des Gruppenführerlehrgangs im Jahr 1997. 2010 erhielt er vom Innenminister des Landes NRW das Feuerwehrehrenzeichen in Silber. Im Jahr 2020 absolvierte er erfolgreich die Ausbildung zum Zugführer am Institut der Feuerwehr in Münster und erlangte damit die Qualifikation, einen kompletten Feuerwehrzug (rund 24 Einsatzkräfte) im Einsatzgeschehen führen zu können.

Auch heut noch ist der Bandinspektor Peter Schaaf in seiner Einheit tätig.

Feuerwehr Ehrenzeichen Gold_Peter Schaaf

Ausbildung und Qualifikationen bei der Feuerwehr

  • 1988 Grundausbildung
  • 1990 Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger
  • 1991 Führerschein für LKWs und Feuerwehrfahrzeuge
  • 1992 Ausbildung zum Maschinisten
  • 1996 Ausbildung zum Truppführer
  • 1997 Ausbildung zum Gruppenführer
  • 2020 Ausbildung zum Zugführer

Beförderungen:

  • 1989 Feuerwehrmann
  • 1993 Oberfeuerwehrmann
  • 1997 Unterbrandmeister
  • 1999 Brandmeister
  • 2002 Oberbrandmeister
  • 2010 Hauptbrandmeister
  • 2020 Brandinspektor

WIE DER VATER SO DER SOHN

Es ist ein bewegender Moment, wenn ein Brandinspektor der Freiwilligen Feuerwehr stolz auf seinen Sohn blickt, der wie sein Vater, im Ehrenamt tätig ist. Die Freiwilligen Feuerwehren sind nicht nur eine Institution des Schutzes und der Sicherheit, sondern auch ein Symbol für Gemeinschaft und Zusammenhalt. Wenn die nächste Generation bereit ist, sich diesem wichtigen Ehrenamt anzuschließen, spricht das Bände über den Geist der Hingabe und des Dienstes, der in dieser Familie herrscht.
Es ist eine Quelle der Freude und des Stolzes für den Brandinspektor zu sehen, wie sein Sohn aktiv an der Sicherheit für Menschen, Hab & Gut teilnimmt und das Erbe der Feuerwehr weiterträgt.