Es ging durch die Presse wie ein Lauffeuer. Der so hoch gelobte Unternehmer René Benko ist tief gefallen. In mehreren Ländern hat die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben. Nach allgemeinen Presseaussagen laufen über 300 Strafverfahren mit einem angemeldeten Forderungsvolumen von mehreren Milliarden Euro. Eine erste Verurteilung ist in Österreich bereits erfolgt.
Wenn Sie die aktuelle Tagespresse sowie die Nachrichten verfolgt haben, dann drängt sich demnach immer stärker die Vermutung auf, dass auch schon vor der Insolvenz einiges dafür getan worden ist, die Kreditwürdigkeit des Konzerns hochzuhalten. Ein Teil dieser Praktiken können noch als legale Bilanzpolitik bezeichnet werden, andere dürften vermutlich in den Bereich der Bilanzmanipulation gefallen sein. Letztendlich gilt dies durch die Richter zu klären.
Lassen Sie uns an dieser Stelle einige Klassiker auflisten, die mitursächlich dafür waren, dass die Insolvenz des Konzerns erst spät eingetreten ist.
Ein rechtzeitiges „Erkennen“ dieser Tatbestände hätte sicherlich zu früheren Gegenmaßnahmen der Gläubiger geführt und damit die Höhe der zu erwartenden Ausfälle verkleinert.
- Verspätete Erstellung der Jahresabschlüsse
Die Signa-Holding als „Konzern-Mutter“ ist ihren Pflichten, zeitnahe Jahresabschlüsse zu erstellen, nicht nachgekommen. So schreibt das HGB beispielsweise für inländische Unternehmen bei großen Kapitalgesellschaften in § 264 vor, dass der Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten vorliegen sollte.
Unabhängig einmal davon, unter welchem Recht die Jahresabschlüsse der Holding erstellt werden müssen, gilt folgende Aussage: Von einer guten Bonität ist zu erwarten, dass sie sowohl die Kapitaleigner, aber auch die Gläubigen rechtzeitig über die wirtschaftlichen Verhältnisse informiert.
Drei Monate sollten für die Erstellung eines Jahresabschlusses mehr wie ausreichend sein.
Im Rahmen unserer Begleitung mittelständischer Unternehmen stellen wir immer wieder fest, dass sich der aktuelle Schwellenwert, wann die Hausbank zeitnah die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens einsehen und auswerten möchte, am Kreditwesengesetz orientiert.
Nach § 18 KWG darf die Hausbank ab einem Gesamtobligo von 750 T€ nur dann einen Kredit gewähren, wenn diese sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers regelmäßig offenlegen lässt. Zudem sind diese auszuwerten.
Immer wieder festzustellen ist, dass diese Vorschrift defacto bezogen auf die Unternehmen ein zahnloser Tiger ist.
Die hinsichtlich der Einreichung säumigen Unternehmen werden zwar von der Bank zur Einreichung der Unterlagen aufgefordert.
Wenn diesem Wunsch jedoch nicht nachgekommen wird, passiert in aller Regel nichts.
Auch wenn ein Unternehmen seiner Offenlegungsplicht nicht nachkommt, sind die Sanktionen überschaubar.
Ähnlich war es auch bei der Signa-Gruppe. Zwar wurden Bußgelder seitens der Behörden verhängt. Diese waren aber im Vergleich zum gesamten Kreditvolumen überschaubar.
Sollte ein Unternehmen nicht in der Lage sein, zeitnah nach Abschluss des Wirtschaftsjahres aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, so ist dies sicherlich keine Visitenkarte. Eigentlich sollte eine zeitnahe Erstellung der Jahresabschlüsse im eigenen Interesse sein.
Was können wir daraus lernen?
Gute Bonitäten können auch in aller Regel zeitnah aussagekräftige Unterlagen einreichen.
Für die Unternehmerinnen und Unternehmer unter Ihnen: Setzen Sie bereits im Eigeninteresse alles daran, zeitnah die Jahresabschlüsse zu erstellen.
Achten Sie einmal verstärkt hierauf und ziehen Sie ggf. notwendige Konsequenzen, falls entsprechende Impulse Ihrerseits (aus Sicht der Hausbank) beim Kunden nicht fruchten.
Sicherlich ist der Signa-Konzern nicht das Unternehmensklientel, welches wir beraten. Dennoch: Vieles, was dort im großen Stil „gelaufen ist“, finden Sie auch bei normalen mittelständischen Unternehmen.
Sie sind neugierig geworden? Dann bleiben Sie am Ball. Im nächsten Teil geht es weiter.


