Im letzten Teil berichteten wir von einem stahlverarbeitenden Unternehmen und stellten zudem die betriebswirtschaftliche Bedeutung des Rohertrages sowie der Rohertragsquote dar .
Die Durchsicht der GuV des Unternehmens mit anschließender Durchsprache mit dem Mandanten zeigte, dass einige Besonderheiten zu berücksichtigen waren. Dies waren im Einzelnen die folgenden Positionen:
- Sämtliche Energiekosten (insbesondere Strom, Wasser sowie Gas) waren in einem Konto innerhalb der Raumkosten verbucht. Festzustellen war des Weiteren, dass der größte Teil der dort verbuchten Energiekosten aus dem direkten Einsatz der Maschinen resultierte. Die reinen Energiekosten des Gebäudes nahmen nur einen vergleichsweise moderaten Anteil ein.
- Nennenswerte Teile der in den Kfz-Aufwendungen verbuchten Kraftstoff- sowie Mautkosten resultierten aus dem eigenen Fuhrpark und fielen primär nur dann an, wenn die Waren direkt unternehmensseitig an die Kunden ausgeliefert wurden.
- Des Weiteren waren hohe Kosten der Warenabgabe zu verkraften. Die Durchsicht der GuV-Positionen zeigte auch hier, dass diese weitestgehend aus Verpackungs- sowie Speditionskosten resultierten. Auch diese Aufwendungen fallen nur an, wenn die produzierten Metallprodukte auch an die Kunden ausgeliefert werden.
- Da die Produkte des Unternehmens primär über Handelsvertreter verkauft werden, sind auch nennenswerte Provisionen jährlich zu begleichen. Diese wurden unter den Vertriebskosten in der GuV verbucht.
Um die GuV bzw. die unterjährige BWA besser zur Steuerung des Unternehmens nutzen zu können, haben wir empfohlen, diese Positionen differenzierter zu verbuchen (so wurden beispielsweise für die wesentlichen Handelsvertreter jeweils eigene Konten angelegt).
Sämtliche der o.a. variablen Positionen wurden auf unser Anraten hin in eigenen Kontonummernkreisen innerhalb der Materialaufwendungen bzw. Fremdleistungen umgebucht. Damit wurde zwar die HGB-Gliederung der GuV etwas „verbogen“. Die betriebswirtschaftliche Aussagekraft stieg aber merklich. Nach Umgliederung dieser Positionen stellte sich die „neue“ GuV wie folgt dar:

Sicherlich veränderte sich das Unternehmensergebnis in Summe nicht.
Ableitung einer modifizierten Rohertragsquote
Betriebswirtschaftlich zeigte der Rohertrag bzw. vor allem aber die Rohertragsquote im Vergleich zur ursprünglichen Version eine geringere Marge.


Dieses ist auch nachvollziehbar, denn: Wurden in der ursprünglichen Version lediglich die Materialaufwendungen und Fremdleistungen als variabel angesehen, so hat sich nun nach Umgliederung der variable Kostenblock durch die variablen Kfz-Kosten, Energiekosten der Maschinen, Ausgangsfrachten sowie Vertriebspositionen deutlich erhöht.
Die nach Umgliederung ausgewiesene Marge zeigte also betriebswirtschaftlich in einem erheblich besseren Maße die „echte“ betriebswirtschaftliche Rentabilität des Unternehmens vor Abdeckung der fixen Kosten an.
Dabei wird Folgendes unterstellt:

Natürlich verbleiben auch in den übrigen Aufwendungen noch variable Kostenpositionen. Die größten Blöcke dürften aber bei diesem Unternehmen nun in der Position Materialaufwand enthalten sein.
Relevant wird diese Umgliederung insbesondere dann, wenn es um die Bewertung der Resilienz Ihres Unternehmens geht. Näheres hierzu erfahren Sie im nächsten Beitrag.


