Gerade Existenzgründer stehen oftmals vor der Frage, welche Rechtsform für das eigene Unternehmen gewählt werden soll. Die Wahl der Rechtsform hat umfangreiche Auswirkungen, beispielsweise auf handelsrechtliche Vorschriften, steuerliche Gegebenheiten, haftungsrechtliche Fragestellungen, aber auch hinsichtlich der Bonitätseinschätzung bei den Hausbanken.
Pauschal gilt: DIE richtige Rechtsform gibt es nicht. Entscheidend ist, dass Sie für Ihr Unternehmen und Ihre Bedürfnisse den optimalen Weg finden. Hier ein kurzer Abriss:
Grundsätzlich wird zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden.
Bei den Personengesellschaften haftet der Gesellschafter mit seinem Privatvermögen, während bei den Kapitalgesellschaften die Haftung auf die Höhe der Einlage beschränkt ist. Dies setzt natürlich u.a. voraus, dass keinerlei private Bürgschaften etc. vom Gesellschafter übernommen werden.
Lassen Sie uns im ersten Teil einmal über die Personengesellschaften sprechen.
- Die Gründung als Einzelfirma dürfte die zunächst einfachste Variante sein. Bei der gewerblichen Tätigkeit beantragen Sie einen Gewerbeschein, erhalten eine Steuernummer und können loslegen. Die Vorteile dieser schlanken Rechtsform (geringer Aufwand, flexible Gestaltungsmöglichkeiten) erkaufen Sie sich aber mit einer unbeschränkten Haftung mit Ihrem Privatvermögen.
- Sollte ein weiterer Gesellschafter hinzukommen oder sie mit mehreren Personen Unternehmen gründen, läge der Sprung von der Einzelfirma in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR.
- Hier empfiehlt es sich, unter Einschaltung kompetenter externer Unterstützung einen belastbaren Gesellschaftsvertrag auf jeden Fall zu fixieren. Auch hier haften Sie allerdings mit dem gesamten Privatvermögen. Der Vorteil liegt-, wie bei der Einzelfirma darin, dass Ihre unternehmerische Unabhängigkeit sehr hoch ist.
- Sofern gewisse Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschritten werden, kann zudem die Buchführung in vereinfachter Form als Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt werden. Dies hilft, Kosten zu sparen, wenngleich die kaufmännische Transparenz oft zu wünschen übrig lässt.
- Im Unterschied zur BGB-Gesellschaft muss bei der OHG (Offene Handelsgesellschaft) ein ganz bestimmter qualifizierter Zweck vorliegen. Dies ist der Betrieb eines Handelsgewerbes mit gemeinsamer Firma. Eine BGB- Gesellschaft wird immer dann zur OHG, wenn beispielsweise ein nach Art und Umfang kaufmännisch errichteter Geschäftsbetrieb erforderlich wird (Paragraf 105 Abs. 1 HGB). Gleiches gilt auch dann, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. In beiden Fällen liegt dann ein Handelsbetrieb vor.
Sowohl bei der BGB Gesellschaft als auch bei der OHG haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen.
- Eine Abwandlung der OHG ist die KG (Kommanditgesellschaft). Der Unterschied zur OHG besteht darin, dass nur der Komplementär (Vollhafter) unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haftet. Bei den Kommanditisten (Teilhafter) ist die Haftung auf die Höhe der Einlage begrenzt.
Diese Rechtsform eignet sich dann, wenn andere Personen als Kapitalgeber mit beschränkter Haftung aufgenommen werden sollen. Die Kommanditisten dürfen zwar dann nicht die Gesellschaft rechtlich vertreten. Dafür erhalten Sie in aller Regel eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals zuzüglich einer Erfolgsbeteiligung.
Für den Komplementär hat dies den Vorteil, dass er die vollständige Handlungsfreiheit im Unternehmen weiterhin hat.
Ein leichter Vorteil ist noch bezüglich der Gewerbesteuer bei den Personengesellschaften zu verzeichnen. Gewerbesteuer wird erst dann fällig, wenn der Gewinn 24.500 € überschreitet.
Ein kurzer Abriss über die „gängigen“ Kapitalgesellschaften für Existenzgründer werden wir Ihnen in einem der nächsten Blogs geben.