In einem der letzten Blogs haben wir Ihnen bereits in wenigen Worten die gängigen Personengesellschaften erläutert, die für eine Existenzgründung zur Verfügung stehen.
Mit diesem Beitrag möchten wir nun die Kapitalgesellschaften thematisieren.
Kapitalgesellschaften sind immer dann sinnvoll, wenn die Haftung des Privatvermögens ausgeschlossen werden soll. Auf diese Weise kann eine klare Trennung zwischen Geschäfts- und Privatsphäre erfolgen. Auch hat die Kapitalgesellschaft später den Vorteil, dass die Anteile vergleichsweise einfach veräußert werden können.
- Der Klassiker ist die GmbH, d. h. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der oder die Gesellschafter müssen mindestens ein Stammkapital in Höhe von 25.000 € kumuliert erbringen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf dieses Stammkapital beschränkt.
- Alternativ hierzu kann auch eine Sachgründung erfolgen und zwar dann, wenn Vermögensgegenstände (wie beispielsweise das Anlagevermögen) in das Unternehmen eingebracht werden.
- Die zu beachtenden Formvorschriften für die GmbH sind bereits deutlich höher als bei der Einzelfirma. So muss nicht nur-wie bei der OHG, eine Bilanz erstellt werden. Diese ist auch zu veröffentlichen bzw. im Handelsregister zu hinterlegen.
- Für Existenzgründer beinhaltet die GmbH allerdings auch Nachteile:
- Die Bonitätseinschätzung der Bank einer neuen Kapitalgesellschaft ist aller Regel schlechter bzw. die Hausbanken verlangen private Bürgschaften der Gesellschafter, sodass eine Haftungsbeschränkung de facto nur bei anderen extern anderen Gläubigern (z.B. Lieferanten) erfolgt. Die Erfahrung zeigt, dass diese Lieferanten in aller Regel eine neu gegründete GmbH auch nur sehr eingeschränkt kreditieren, wenn nicht private Sicherheiten gestellt oder Bürgschaften übernommen werden.
- Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Geschäftsführer – trotz GmbH-Mandel – mit seinem Privatvermögen.
- Nicht zu unterschätzen ist zudem die Tatsache, dass insolvenzrechtliche Fragestellungen ständig mit beobachtet werden müssen. Dies betrifft insbesondere die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In aller Regel gestalten sich die Existenzgründungsvorhaben in den ersten Jahren defizitär. Wenn eine GmbH dann nur über ein geringes Stammkapital verfügt, dann kann die Überschuldungsproblematik sehr schnell im Raum stehen. Achten Sie unbedingt darauf, dass nicht der Verdacht einer potenziellen Insolvenzverschleppung auf Sie zukommt.
- Eine Abwandlung der GmbH stellt die GmbH & Co. KG
- Hierbei handelt es sich eigentlich um eine Personengesellschaft, bei der der Komplementär, d. h. der Vollhafter, durch eine GmbH ersetzt wird. Damit ist diese Gesellschaftsform juristisch eine Kapitalgesellschaft geworden.
- Der Vorteil dieser Konstruktion besteht zum einen ihrer beschränkten Haftung in Bezug auf das Privatvermögen sowie zum anderen in der Tatsache, dass vergleichsweise einfach weitere Kapitalgeber perspektivisch gewonnen werden können.
- In letzter Zeit hat sich verstärkt die UG (Unternehmergesellschaft, haftungsbeschränkt) Hierbei handelt sich eigentlich um eine kleine GmbH, bei der das notwendige Stammkapital in Höhe von 25.000 € nicht aufgebracht werden muss.
- Die Gesellschafter können sich ab einem Euro an dieser Gesellschaft beteiligen. Gesetzlich ist allerdings dann vorgeschrieben, dass in den nächsten Jahren 25 % der Gewinne tituliert werden müssen, bis das Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 € erreicht wird.
- Bereits im Zusammenhang mit der GmbH haben wir auch wirklich insolvenzrechtliches Fragestellung hingewiesen. Dies trifft auf die UG in besonderem Maße zu. Aus unserer Erfahrung sind daher die UG mit Vorsicht am Markt zu beobachten.