In der letzten Folge haben wir dargestellt, dass aus den Eröffnungsbilanzwerten in der SuSa spürbare Interpretationsfallen resultieren können. Es geht einmal mehr um Unzulänglichkeiten im Rechnungswesen.
Im Folgenden erhalten Sie praxisorientierte Tipps, wie Sie dem Thema EBW aktiv begegnen können.
Tipp 1: Achten Sie darauf, dass die wesentlichen Bilanzpositionen, wie beispielsweise Darlehenssalden, Anlagevermögen, Kreditoren und Debitoren sehr zeitnah im alten Jahr abgestimmt werden.
Tipp 2: Initiieren Sie dann, dass diese Salden auch (manuell) ins neue Wirtschaftsjahr sehr zeitnah übertragen werden.
Tipp 3: Sollte eine Saldenabstimmung kurzfristig nicht möglich gewesen sein – dies lässt auch in aller Regel Rückschlüsse auf die Qualität des alten Rechnungswesens zu – sollte dennoch mit Ihrer steuerlichen Begleitung diskutiert werden, inwieweit nicht vorläufige Salden auf das neue Jahr übertragen werden.
Dies hat zwar den Nachteil, dass später die Eröffnungsbilanzwerte nochmals korrigiert werden müssen. Diesem Nachteil steht aber der entscheidende Vorteil gegenüber, dass Sie sich ein klares Bild zur aktuellen Vermögens- und Schuldenlage und damit auch zur Eigenkapitalsituation Ihres Unternehmens zum Stichtag der aktuellen Summen- und Saldenliste ableiten können.
Natürlich hat dieses unterjährige Bild Schwächen im Hinblick auf Ungenauigkeiten und muss später nochmal nachjustiert werden. Aber: Es gibt nur ganz wenige Rechnungswesen-Systeme, die unterjährig auf den Cent genau den Jahresabschluss, d. h. die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz widerspiegeln. Dies muss auch nicht sein.
Entscheidend ist aber, dass die „großen Brocken“ insoweit korrekt verbucht werden, als dass eine belastbare Aussage zur Ertrags-, Bilanz- aber auch Finanzsituation abgeleitet werden kann. Dies ist nicht nur essenziell für Sie als Geschäftsführung zur Steuerung Ihres Unternehmens. Eine Missachtung solcher elementaren Prinzipien führt auch immer wieder zu Missdeutungen bei Ihren Finanzpartnern. Dies sollte ausgeschlossen werden.
Tipp 4: Auch wenn im konkreten Beispiel die Eröffnungsbilanzwerte fehlen, können Sie dennoch mit dieser Summen- und Saldenliste bezogen auf die Bestandskonten betriebswirtschaftlich sinnvolle Aussagen greifen.
Wenn beispielsweise unterjährig im Anlagevermögen investiert wird, dann wird diese Investitionstätigkeit auch gegen Kontenklasse 0 gebucht. Dies bedeutet, dass die Monatsverkehrszahl, aber auch die Jahresverkehrszahlen den Wert entsprechend anzeigen.
In unserem Beispiel des Anlagevermögens können Sie damit sehr wohl die Netto-Neuzugänge ableiten. Vorsicht ist aber bei der Interpretation des Saldos rechts, d. h. des Schlussbilanzwertes, geboten.
Wenn der Eröffnungsbilanzwert fehlt, dann zeigt der Schlussbilanzwert rechts nicht den Saldo, d. h. den Bestand, sondern er weist nur die Veränderung der Bilanzposition auf. Immerhin kann auch so eine Information sinnvoll sein. Es bleibt aber nach wie vor unbefriedigend.
Tipp 5: Achten Sie daher im Hinblick auf die Eröffnungsbilanzwerte auf folgende Positionen:
Sind die Eröffnungsbilanzwerte eingebucht worden?
Stimmen die Eröffnungsbilanzwerte links mit den Schlussbilanzwerten der letzten Periode überein? (Diese Frage müsste eigentlich akademischer Natur sein, sie hat leider aber einen sehr großen Praxisgehalt. Abweichungen von den Eröffnungsbilanzwerten zu den Schlussbilanzwerten entstehen immer dann, wenn ein vorläufiger Schlussbilanzsaldo in die neue Periode übertragen wurde, aber dann in einem zweiten Schritt der später korrigierte Schlussbilanzwert nicht automatisch auch zu einem korrigierten Eröffnungsbilanzwert führte.)
Checken Sie stichpunktartig auch, ob sämtliche Bilanzkonten des alten Jahres auch im neuen Wirtschaftsjahr angelegt sind. – Dieser Fall ist besonders tückisch. Es kann durchaus passieren, dass beispielsweise Ihr Unternehmen ein Grundstück besitzt und dieses Grundstück in der unterjährigen Summen- und Saldenliste fehlt. Ursächlich hierfür ist schlicht die Tatsache, dass das Konto Grundstück buchhalterisch unterjährig nicht benötigt wird.
Wenn also unterjährig keine Buchungen zu Lasten eines Bestandskontos getätigt werden müssen und die Eröffnungsbilanzwerte nicht vorgetragen werden, dann kann – je nach Exportform der Summen- und Saldenliste – das ganze Konto fehlen. Dies betrifft auch andere Positionen in der Bilanz. Das Anlagevermögen soll hier nur als Beispiel dienen.
Fazit:
Einmal mehr gilt: Sämtliche der o. a. „Böcke“ dürften eigentlich nicht vorkommen. Die Realität zeigt aber anderes. Es kann nur im Interesse Ihres Unternehmens, aber auch sämtlicher anderer sein, die mit Ihren Daten arbeiten wollen, dass diese eine hohe Aussagekraft besitzen. Wenn Sie darauf achten und auch stets ein kritisches Auge auf Ihre Buchhaltung legen, dann dürften die o. a. Punkte ausschließlich Theorie sein.