Wie immer, meine sehr verehrten Damen und Herren, möchten wir Ihnen mit diesem Beitrag praxisorientierte Tipps rund um das Thema Betriebswirtschaftslehre geben. Im Mittelpunkt des heutigen Beitrags steht das Thema Gewährleistungsrückstellungen.
Zunächst einige Hintergründe hierzu.
Einige Hintergründe
Viele Unternehmen sichern Ihren Käufern zu, dass innerhalb einer bestimmten Frist ein Gewährleistungs-/Garantieanspruch besteht.
Dieser sichert dem Käufer beispielsweise zu, dass er die Produkte bei einem technischen Defekt, der auf Produktionsfehler zurückgeht, kostenlos instand setzen kann. Gegebenenfalls wird auch ein Austauschprodukt geliefert.
Besteht dieser Anspruch aufgrund von gesetzlichen Vorgaben, dann handelt es sich um Gewährleistungsansprüche. Werden diese freiwillig eingeräumt, dann handelt es sich um Garantieansprüche. Für diesen Beitrag (betriebswirtschaftliche Betrachtung) werden die beiden Begriffe synonym verwandt.
Wir möchten im Folgenden den Fokus der Betrachtung auf die bilanziellen Auswirkungen solcher Gewährleistungsansprüche legen.
Was waren noch einmal genau Rückstellungen?
Rückstellungen sind Verbindlichkeiten eines Unternehmens, die auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Diese Verbindlichkeiten werden dann passiviert, wenn künftige, oftmals in der Höhe oder in ihrem zeitlichen Anfall nicht genau quantifizierbare Aufwendungen in der Zukunft zu erwarten sind, deren Ursache aber in der Historie, d h. im letzten Geschäftsjahr oder im letzten Geschäftsjahr, liegt.
Lassen Sie uns dies einmal pragmatisch am Beispiel von Steuerrückstellungen erläutern.
Erst wenn sämtliche Buchungen innerhalb eines Wirtschaftsjahres getätigt wurden und der endgültige Jahresüberschuss feststeht, kann auch die korrekte Steuerbelastung des Unternehmens fixiert werden. Sollte sich nun herausstellen, dass die zu erwartende Steuerbelastung höher ist als die bereits getätigten Vorauszahlungen, wird dies in absehbarer Zeit zu einer Steuernachzahlung führen.
Die überwiegende Wahrscheinlichkeit dieses Schadens (ein weiteres Kriterium für die Bildung von Rückstellungen) muss leider bejahrt werden. (Es wäre schön, wenn das Finanzamt den Steuerbescheid schlicht vergessen würde …)
Gehen wir einmal in diesem Beispiel die Kriterien zur Bildung einer Rückstellung durch:
- Ist ein Aufwand in der Unternehmenszukunft zu erwarten? Ja!
- Liegt die Ursache für diesen künftigen Schaden in der Unternehmenshistorie? Ja!
- Ist der Eintritt dieses Schadens überwiegend wahrscheinlich? Ja!
- Muss eine Rückstellung für diesen Schaden gebildet werden? Ja!
Zweck von Rückstellungen
In diesem Zusammenhang ist es auch noch einmal sinnvoll, sich den Zweck von Rückstellungen vor Augen zu führen.
Ein künftiger, mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erwartender Aufwand ist bereits heute zu verbuchen, damit er die Ertragslage des Unternehmens in Zukunft nicht mehr belastet.
Es geht also letztendlich um eine periodenkorrekte Verbuchung der Aufwendungen.
Die Rückstellungen in der Bilanz weisen zudem darauf hin, dass dieser künftige Aufwand zwar bezogen auf die Ertragslage „verdaut“ worden ist. Eine liquiditätsmäßige Begleichung dieses Schadens steht aber noch aus.
Für unsere Steuern bedeutet dies:
- Wäre die vom Unternehmen bereits bezahlte Steuervorauszahlung exakt so hoch wie die rechnerische Steuerlast am Ende des Wirtschaftsjahres, dann würde zwar von den Finanzbehörden trotzdem ein Steuerbescheid erlassen. Eine Nachzahlung wäre aber nicht mehr zu erwarten. Folglich würde auch keine Rückstellung passiviert.
- Liegt die zu erwartende Steuerlast aber über den Vorauszahlungen, dann ist eine Steuernachzahlung zu erwarten. Der (noch) fehlende Steueraufwand in der GuV muss bereits in dem Jahr erfasst werden, welches auch ursächlich für die Steuernachzahlung ist.
Der Buchungssatz lautet dann: Per EE-Steuern an Rückstellungen
Doch wie sieht es nun mit den Gewährleistungsrückstellungen aus? Weitere Informationen geben wir Ihnen hierzu sehr gerne, aber im nächsten Beitrag.