Vielleicht kennen Sie so etwas. Sie halten eine oder sogar Ihre Bilanz in den Händen und sind hoffentlich begeistert von den wirklichen Verhältnissen. Die Frage, die sich uns oftmals stellt ist aber: vermitteln die vorliegenden Daten tatsächlich ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Bilanz-, und Ertragslage des Unternehmens oder sind die Zahlen im schlimmsten Fall das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt sind?
Der letzte Fall dürfte eigentlich nicht vorkommen.
Unsere Erfahrung ist die dritte, wenn das Unternehmen und eine seriöse Steuerberatungskanzlei eng und offen miteinander konstruktiv zusammenarbeiten, dann kann die Datenqualität als sehr belastbar angesehen werden. Hierfür haben wir im Laufe der vielen Jahren bereits eine Fülle von sehr prägnanten Beispielen kennenlernen dürfen. Leider trifft dies auf einige negative Beispiele zu.
Welche Anforderungen sind nun an die Qualität von Jahresabschlüssen zu stellen? Auf diese Frage möchten wir Ihnen mit diesem Beitrag einige spannende Informationen geben.
Eine wertvolle Orientierung liefern die vielen Publikationen der Bundessteuerberaterkammer. Diese können Sie unter folgendem Link einsehen.
Ganz besonders empfehlen wir Ihnen die Grundsätze zur Erstellung von Jahresabschlüssen, die von der Kammer im Februar 2011 erstellt worden.
In diesem Standard werden einige Informationen zur Auftragsdurchführung bei der Erstellung von Jahresabschlüssen erläutert. So wird u.a. zwischen den Auftragsarten differenziert. Diese beziehen sich alle auf den Umfang der Tätigkeiten und Verifzierungen, die vom Steuerbüro bei der Stellung des Jahresabschlusses zu berücksichtigen sind.
Demnach wird differenziert zwischen
- einer Erstellung ohne Beurteilungen,
- einer Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilung und
- einer Erstellung mit umfassenden Beurteilungen.
In dieser Verlautbarung ist klar geregelt, welche Pflichten seitens des Steuerbüros einzuhalten sind. Lassen Sie uns einmal einige Aussagen zitieren.
Abs. 29: „Der Steuerberater darf nicht an erkannten unzulässigen Wertansätzen und Darstellungen im Jahresabschluss mitwirken.“
Abs. 30 „Hat der Steuerberater Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen, so hat er diese zu klären.“
Abs. 31 „Bei schwerwiegenden, in ihren Auswirkungen nicht abgrenzbaren Mängeln in der Buchführung, den Inventuren oder anderen, nicht in den Auftrag eingeschlossenen Teilbereichen des Rechnungswesens, die der Auftraggeber nicht beheben will oder kann, darf eine Bescheinigung nicht erteilt werden.“
Die dort gewählte Wortwahl ist sehr eindeutig. Sie verpflichtet die Steuerberater und -beraterinnen zur absoluten Seriosität.
Im nächsten Beitrag werden wir die verschiedenen Qualitätsstufen der Bescheinigungen in den Jahresabschlüssen erläutern.