Auch das Insolvenzrecht ist regelmäßigen Änderungen unterworfen. So gilt es aktuell, eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 in nationales Recht umzusetzen. Ein entsprechender Referentenentwurf wurde im September 2020 veröffentlicht.
Die Grundidee hinter dem präventiven Restrukturierungsrahmen liegt darin, die Vorteile einer außergerichtlichen Sanierung mit denen einer gerichtlichen Sanierung zu kombinieren.
Zu nennen ist hier insbesondere die Tatsache, dass eine Sanierung im Rahmen eines präventiven Restrukturierungsrahmens nicht öffentlich sein wird. Damit dürfte eine Hemmschwelle für viele Unternehmerinnen und Unternehmer, eine Restrukturierung frühzeitig zu beginnen, entfallen.
Eine außergerichtliche Sanierung ohne den präventiven Restrukturierungsrahmen kann nur gelingen, wenn sämtliche Gläubiger zustimmen. Im Vergleich hierzu besteht nun durch dieses neue gesetzliche Medium die Möglichkeit, Zustimmung von einzelnen Gläubigern auch zu erzwingen. Auch können, wie bei einer gerichtlichen Insolvenz, Vertragsbeziehungen zur Not auch einseitig gekündigt werden.
Auf diese Weise soll es möglich werden, trotz eines Vetos eine Sanierung doch noch zu ermöglichen.
Hinter dem Referentenentwurf steht aber auch eine klare Botschaft: Dieser präventive Restrukturierungsrahmen kann nur von solchen Unternehmen beim zuständigen Restrukturierungsgericht beantragt werden, die nicht zahlungsunfähig sind und auch nicht für den Zeitraum der Stabilisierungsanordnung des Gerichtes (und damit für den Zeitraum von Verwertung- und Vollstreckungssperren durch das Gericht) zahlungsunfähig werden.
Wenn das Gericht eine entsprechende Anordnung erlässt, sind natürlich auf Seite des Unternehmens diverse Dinge zu beachten. So muss beispielsweise dem Gericht die Zahlungsunfähigkeit unverzüglich angezeigt werden, sofern sie während der Restrukturierung doch eintreten sollte.
Auch muss ein entsprechender Restrukturierungsplan, ähnlich dem Insolvenzplan erstellt und ein geeigneter Restrukturierungsbeauftragter benannt werden.
Den entsprechenden Referentenentwurf können Sie unter folgendem Link einsehen.
Ein Positionspapier des IDW finden Sie unter folgendem Link:
IDW Positionspapier „Präventiver Restrukturierungsrahmen“
Fazit: Unsere Erfahrung ist immer wieder die, dass eine Restrukturierung von den Unternehmen viel zu spät angegangen wird. Dies führt oftmals dazu, dass eine Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist, bevor ein Insolvenzantrag überhaupt gestellt wurde.
Ob sich diese Praxis im Mittelstand tatsächlich ändert, bleibt abzuwarten.