In einem Beitrag haben wir die hohe Relevant eines „belastbaren“ Materialeinsatzes und damit einer korrekten Materialeinsatzquote bzw. Rohertragsquote für die GuV erläutert. Wir führten aus, dass diese Quoten und damit die Ertragslage durch bilanzpolitische Maßnahmen stark beeinflusst werden kann.
Die Finanzverwaltung veröffentlicht regelmäßig eine Richtsatzsammlung, in der unter anderem die Rohgewinne/Handelsspanne ausgewählter Branchen veröffentlicht werden. Diese Richtsatzsammlungen werden zur Plausibilisierung des Datenmaterials verwendet.
Die genaue Bezeichnung lautet: Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2018 / 2019 zur Verprobung und Schätzung von Umsätzen und Gewinnen und Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (https://esv.info/978-3-503-18858-1)
Rohertrag / Rohgewinn und Rohgewinnaufschlag
Die Definition in der Materialeinsatzquote haben wir bereits erläutert.
- Rohertragsquote
Die Rohertragsquote definiert sich aus Rohertrag/Umsatzerlöse * 100.
Sie stellt den reziproken Wert zur Materialeinsatzquote dar. Eine Reduktion des quotalen Materialeinsatzes um ein Prozent bedeutet folglich eine Steigerung der Rohertragsquote in identischer Höhe und umgekehrt.
Diese Rohertragsquote wird oftmals auch als Handelsmarge bezeichnet.
- Rohgewinnaufschlag
Nicht gänzlich einheitlich definiert ist der sogenannte Rohgewinnsaufschlag. Dieser kann hinsichtlich Definition mit der Rohertragsquote identisch sein, ist aber oftmals abweichend definiert.
Die Idee dahinter:
Ein Bilanzanalyst fragt eher, wie viel % vom Umsatz an Rohertrag erzielt wurde, das Unternehmen stellt sich primär die Frage, welcher Aufschlagsatz auf den Einkauf im Durchschnitt genommen werden muss bzw. genommen wurde, um eine auskömmliche Ertragslage zu erzielen. Diese Betrachtungsweise wird als „Rohgewinnaufschlag“ von den Finanzbehörden bezeichnet.
Dies Rohgewinnaufschlag bzw. Aufschlagssatz ist wie folgt definiert:
Rohgewinnaufschlag = Rohertrag / Materialeinsatz * 100
Unser Tipp: Achten Sie folglich immer bei der Diskussion um Handelsmargen darauf, welche Definition der „Spanne“ letztendlich gemeint ist.
Die Richtsatzsammlung verwendet sowohl den Rohgewinnaufschlag als auch den Rohgewinn. Unter dem Rohgewinn wird aber von den Finanzbehörden die betriebswirtschaftliche Rohertragsquote verstanden.
Sicherlich wurde die genannte Richtsatzsammlung von den Finanzbehörden entwickelt, um nicht legale Gewinnvermeidungsstrategien zu entdecken und damit zusätzliches Steueraufkommen zu generieren.
Diese Richtsätze eignen sich aber auch sehr gut dafür, einen Branchenvergleich durchzuführen und / oder die Qualität des vorliegenden eigenen Datenmaterials in Bezug auf den Wareneinsatz (und damit des Rohertrages) zu hinterfragen.
Rohertragsquote des Unternehmens < Rohertragsquote der Branche
Sollte der quotale Rohertrag deutlich unter den Durchschnittswerten der Richtsatzsammlung liegen, so kann dies an verschiedenen Faktoren liegen:
- hoher Konkurrenzdruck,
- zu teure Einkaufspreise,
- suboptimale Kalkulation,
- zu hoher Ausschuss/Schwund.
- Ein suboptimaler Produktmix, der sich primär aus Produkten mit geringen Margen zusammensetzt, könnten weiterer Grund für die zu geringe Marge sein.
Diese Faktoren würden eindeutig Optimierungspotenziale im Unternehmen aufzeigen, die es im Zeitablauf zu erschließen gilt. Man könnte auch von Benchmarks sprechen.
Und wieder die Bilanzpolitik
Sollten diese (aber ggf. auch andere Faktoren) nicht die primäre Ursache für die zu geringe Marge sein, dann rücken bilanzpolitische Themen in den Vordergrund.
- Wenn der Warenbestand des Unternehmens bilanziell im Vergleich zum Vorjahr schlechter d.h. restriktiver bewertet wird oder aber Bewertungsabschläge vorgenommen werden, dann reduziert sich das Vermögen des Unternehmens, d. h. die Aktivseite der Bilanz. Das bilanzierte Vorratsvermögen wird geringer.
- Zwangsläufig muss sich auch die Passivseite in der Bilanz reduzieren. Da sich die Verbindlichkeiten nicht verändern, bleibt auf der Passivseite nur das Eigenkapital als Korrekturposten übrig.
Doch: Wodurch genau reduziert sich das Eigenkapital?
Die Reduktion erfolgt durch einen geringeren Ergebnisausweis. Der korrespondierende Buchungssatz würde lauten;
Per (Material-) Aufwand an Warenbestand.
- Die Konsequenz:
Der Materialaufwand in der GuV würde folglich steigen nur, dass dieser Anstieg nicht aus marktindizierten Faktoren sondern aus bilanzpolitischen Gegebenheiten resultiert. Durch den erhöhten Materialaufwand und damit reduzierten Rohertrag sinkt zwangsläufig auch die Rohertragsquote bzw. Handelsspanne und damit das Ergebnis.
Genau für diesen Vergleich der bilanzpolitischen Motivation können die Richtsätze zumindest bei Handelsunternehmen recht gut als Vergleichsindikator herangezogen werden.
Vor diesem Hintergrund ist es doch schön festzustellen, dass Finanzbehörden auch betriebswirtschaftlich sehr wertvolle Impulse geben können…