Wer war noch gleich Wirecard? Richtig. Das war doch dieses börsennotierte Unternehmen, welches in sehr kurzer Zeit zum DAX Konzern aufgestiegen ist, um danach mit einem Knall ins Bodenlose zu stürzen. Aufgrund der Unternehmensgröße waren Jahresabschlüsse nicht nur publizitätspflichtig.
Diese mussten auch von externen Stellen, d.h. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hinsichtlich deren Aussagekraft nach 322 HGB (Testat) geprüft werden.
(Siehe auch: http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__322.html)
Das Problem bei der ganzen Sache: Die Jahresabschlüsse waren auch testiert, aber ein Finanzmittelbestand von fast 2 Milliarden € fehlte trotzdem. Spannend.
Dieser weitere Blogbeitrag soll aber nicht die Geschehnisse von Wirecard fokussieren, sondern Sie dafür interessieren, dass es in endgültigen Jahresabschlüssen von Unternehmen (Testat hin oder her) immer wieder sehr sensible Positionen geben kann, an denen letztendlich die Aussagekraft der Unterlagen hängt.
In einem ersten Blog haben wir die bereits über die Thematik Kassenbestand sowie Debitoren berichtet. Heute möchten wir weitere Positionen thematisieren.
Die Sensibilität des Vorratsbestandes
Die Vorräte sind eine Position des Umlaufvermögens. Es handelt sich hierbei um Vermögensgegenstände, die in aller Regel für die Wertschöpfung des Unternehmens, d. h. für den Verkauf bzw. für die Herstellung von Leistungen benötigt werden.
Lassen Sie mich zunächst einmal auf den Warenbestand bei Handelsunternehmen eingehen.
- Die aktivierten Warenbestände bei einem Präsenzhändler stellen oftmals die entscheidende Vermögensposition dar. Die Sensibilität dieser Position ist entsprechend. Gehen wir im Folgenden einmal auf den Standardfall ein:
- Um den Warenbestand in der Bilanz abzubilden, muss normalerweise eine körperliche Inventur durchgeführt werden.
Inventur bedeutet Zählen, Messen, Wiegen zum Stichtag.
Das Mengengerüst wird dann jeweils je Artikel bewertet.
Die Multiplikation aus Stückzahl mal Preis ergibt dann die sogenannte Roh-Inventur.
So weit, so gut. Wirklich? Einige ausgewählte Stolperfallen möchten wir Ihnen gerne vorstellen.
Zum Thema Warenbestand:
- Viele Unternehmen können nicht zählen. Sie mögen jetzt lächeln, aber der Mengenbestand muss zum Stichtag auch exakt erfasst werden.
Hierzu ist in aller Regel eine klare Inventuranweisung erforderlich, aus der hervorgeht, welche Waren, durch wen aufzunehmen sind.
- Dieses Mengengerüst ist dann mit dem richtigen Preis zu bewerten. Aber was ist denn jetzt der richtige Preis?
In der (einfachsten Version) ist dies der jeweilige Einkaufspreis netto, zu dem die Einzelposition erworben wurde. Aber: Kennen Sie bei sämtlichen Produkten jeweils die historischen Nettoeinkaufspreise? Wohl kaum.
Dies läuft in aller Regel darauf hinaus, dass die Chargen zu Durchschnitts-Einkaufspreisen angesetzt werden. Ganz wichtig hierbei: Das sogenannte „strenge Niederstwertprinzip“ ist zwingend zu beachten. Dies bedeutet, dass wenn der aktuelle Börsen- oder Marktpreis unter dem historischen Einkaufspreis liegt, oder aber es Gründe gibt, die eine Aktivierung zum Einkaufspreis nicht rechtfertigen, dass dann ein niedriger Wert angesetzt werden muss (beizuliegender Wert).
- Ein Beispiel hierzu:
- Wenn Sie eine Ware in der Historie zu fünf Euro angeschafft haben und der aktuelle Einkaufspreis nach wie vor fünf Euro beträgt, dann wäre der Inventurwert dieser Ware fünf Euro.
- Sollte sich der aktuelle Einkaufspreis am Markt auf zehn Euro verteuern und die in der Historie angeschaffte Ware nach wie vor noch auf Lager liegen, dann können Sie sich einfach freuen.
Der rechnerische Mehrwert von fünf Euro wurde nicht in der Bilanz aktiviert.
Es wären stille Reserven im Warenbestand.
- Anders sieht es aber aus, wenn der aktuelle Einkaufspreis auf drei Euro gefallen ist.
Dann müssen Sie zwingend unter Beachtung des Niederstwertprinzips die alten Warenbestände auf drei Euro abwerten.
Dieses Niederstwertprinzip wird oftmals gerne bei bonitätsschwachen Unternehmen außeracht gelassen.
Typische Stolperfallen sind (Beispiele):
- Mit welchem Wert werden Waren aktiviert, die heute nicht mehr von Lieferanten hergestellt werden?
- Wie wird mit Waren umgegangen, die beschädigt, verschmutzt oder nicht mehr marktgängig sind?
- Was passiert, wenn der historische Einkaufspreis für eine Charge nicht mehr ermittelbar ist?
Sie merken: Mal schnell, mal kurz geht nicht.
Die korrekte Bewertung des Warenbestandes ist alles in allem schon ein recht komplexes Thema.
Merke: Je höher der Warenbestand in Relation zum Gesamtvermögen des Unternehmens ist, desto sensibler ist eine korrekte Bewertung für die richtige Bonitätsaussage.
Die Sensibilität des Vorratsbestandes bei Produktionsunternehmen werden wir im unserem nächsten Beitrag thematisieren.