Im letzten Beitrag haben wir eine Möglichkeit an folgendem Beispiel erläutert, wie der Einkauf von Warenbeständen verbucht wird.
- Unterstellen wir einmal, dass ein Unternehmen Warenbestände für 100.000 € netto erwirbt. Wenn zunächst nur der Einkauf erfolgt, von diesen Waren aber keine Chargen verkauft werden, dann wirkt sich dieser Einkauf nicht auf die Gewinn- und Verlustrechnung aus.
- Unterstellen wir im Weiteren, dass diese neuen Warenbestände auch bar bezahlt würden (zur Vereinfachung soll die Thematik Umsatzsteuer/Vorsteuer vernachlässigt werden).
Variante eins
- Der Buchungssatz würde dann lauten (Variante eins)
Per Warenbestand (Bilanz) an Bank/Kasse (Bilanz)
Sie können aus dem Buchungssatz ableiten, dass die Gewinn- und Verlustrechnung nicht tangiert wird. So muss es auch sein.
In diesem Beispiel möchten wir auf eine alternative Buchungsvariante eingehen und zudem erläutern, welche bilanzpolitischen Aspekte am Materialeinsatz bzw. Rohertrag abgelesen werden können
Variante zwei
- Da aus der vorliegenden Rechnung oftmals nicht ersichtlich ist, ob es sich um einen Einkauf von Handelswaren handelt, die nur zunächst nur die Vorräte des Unternehmens erhöhen, oder um Warenbestände handelt, die im gleichen Monat auch verkauft werden, wird oftmals eine abweichende Buchung vorgenommen (Variante zwei):
Per Materialaufwand (GuV) an Bank/Kasse (Bilanz)
- Bliebe der Buchungssatz so isoliert stehen, dann würde ein Wareneinkauf zwangsläufig zu einer Erhöhung des Materialaufwandes und damit zu einer Verringerung der Handelsmarge bzw. zu einer Verringerung des Ergebnisses führen. Dies wäre betriebswirtschaftlich nicht korrekt, da ein reiner Wareneinkauf das Vermögen des Unternehmens erhöht (Anstieg der Vorräte), aber keine (Material-) Aufwand darstellt.
- Am Monatsende muss jetzt geschaut werden (beispielsweise durch eine permanente Inventur) ob und in welcher Höhe von dieser Charge Warenbestände bereits veräußert worden sind. Es dann eine entsprechende Gegenbuchung / Korrekturbuchung erfolgen.
- Lassen Sie uns im Folgenden einmal davon ausgehen, dass keine Warenbestände veräußert werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies zwangsläufig, dass der Warenwert in der Bilanz (im Vergleich zum Vormonat) um 100.000 € gestiegen sein muss. Dieser Tatsache gilt es buchhalterisch auch Rechnung zu tragen.
- Der korrespondiere Buchungssatz lautet jetzt:
Per Warenbestand (Bilanz) an Materialaufwand (GuV)
Frei übersetzt bedeutet dies, dass der erhöhte Materialaufwand nun wieder durch eine korrespondierende Gegenbuchung „storniert“ oder auch korrigiert wird.
Wenn Sie es mit der Sprache der Mathematiker ausdrücken wollen: Sie können die Materialaufwand aus beiden Buchungsätzen kürzen und am Ende bleibt der in Variante eins genannte Buchungssatz.
- Per
Materialaufwand(GuV) an Bank/Kasse (Bilanz) 100.000 € - Per Warenbestand (Bilanz) an
Materialaufwand(GuV) 100.000 € - Kürzung der Positionen ergibt
- Per Warenbestand (Bilanz) an Bank/Kasse (Bilanz) 100.000 € (Variante 1)
Soweit, so gut.
Das Problem an der ganzen Sache: Die genannte Gegenbuchung muss jeden Monat (genauer: Am Monatsende) erfolgen – dies lässt sich leider nicht immer realisieren -.
Kommen wir jetzt zu den bilanzpolitischen Auswirkungen.
Sollte der Warenbestand bilanzpolitisch reduziert oder gegebenenfalls sogar erhöht werden, so werden von der Logik her identische Buchung ausgelöst.
Dies bedeutet folglich, dass über die Materialaufwand auch das Ergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung aktiv beeinflusst werden kann.
Bilanzanalytiker schauen daher genau auf die sich rechnerisch ergebende Materialeinsatzquote (Materialeinsatz / Umsatzerlöse * 100 %).
Weicht diese Materialeinsatzquote nun spürbar von den Vorjahren oder aber von den Branchenwerten ab, so kann dies verschiedene Ursachen haben.
Eine Ursache ist aber in einer aktiven d. h. progressiven oder konservativen Bilanzpolitik zu sehen.
Die Finanzbehörden kennen diese Effekte nur zu gut. Solange bilanzpolitische Maßnahmen steuer- und handelsrechtlich korrekt sind, bleibt es eine reine Option (Sie können dieses auch gegebenenfalls Wahlrecht nennen) des Bilanzerstellers.
Problematisch wird es dann, wenn der Boden der Legalität verlassen wird.
Richtsatzsammlung der Finanzbehörden
Wie das genau funktioniert, erfahren Sie in einem weiteren Beitrag.