Schön, dass wir heute wieder dabei sind und „Hallo“, meine sehr geehrten Damen und Herren. Die Welt der Betriebswirtschaftslehre ist nahezu unerschöpflich. Die Schwierigkeit besteht eigentlich nur darin, immer wieder die richtigen Themen für Sie auszuwählen.
Wir haben bereits viele Folgen bzw. Beiträge zum Thema Bilanzierung veröffentlicht. Diese Folgen richten sich primär an den Leserkreis, der die wirtschaftlichen Verhältnisse von bilanzierenden Unternehmen, d. h. die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz oder aber die betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. Summen- und Saldenliste lesen möchte.
Das Steuerrecht ermöglicht es aber auch gewissen Gruppen, ein anderweitiges Rechnungslegungswerk zu erstellen: die Einnahmen-/ Überschussrechnung oder kurz EÜR. Da diese Vorschrift im Einkommensteuergesetz geregelt ist (genauer: § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz), wird diese Rechnungslegungsart auch 4/3 er-Rechnung genannt.
Was ist nun die Idee hinter dieser Rechnungslegungsform?
Lassen Sie uns zunächst noch einmal einen „Schwenk“ zu bilanzierenden Unternehmen durchführen.
Das Handelsgesetzbuch HGB sagt ausdrücklich, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens abbilden muss. Das HGB ist dabei sehr stark von dem Thema Gläubigerschutz geprägt. Die Zahlen sollen es ermöglichen, sich einen klaren Überblick über die Wirtschaftssituation eines Unternehmens zu verschaffen. Dieses Postulat richtet sich sowohl an die Geschäftsführung als auch an externe Dritte, wie beispielsweise Aktionäre oder Banken.
Genau dieses Ziel verfolgt der Gesetzgeber mit der Einnahmen- Überschussrechnung nicht.
Dieses Medium stellt schlicht eine Vereinfachungsrechnung dar, mit dem Ziel, mit möglichst wenig Aufwand eine Bemessungsgrundlage für die Steuerlast zu erhalten. Die Ermittlung der Steuerlast wiederum bezieht sich primär auf die Ableitung der Einkommensteuer.
Vielleicht wird sich die eine oder andere Leserin bzw. Leser jetzt wundern: Einkommensteuer? Ist das nicht eher eine Steuer für Privatpersonen und nicht für Unternehmen?
Stimmt, aber: Personengesellschaften und Einzelunternehmen sind steuerlich kein eigenes Steuersubjekt. Die Versteuerung der im Unternehmen erwirtschafteten Erträge erfolgt daher nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern der Ebene Gesellschafter. Damit stellt die Einkommensteuer de facto die Unternehmenssteuer dieses Personenkreises dar.
Dies betrifft auch die Einnahmen- und Überschussrechnung.
Wer kann bzw. darf dieses Rechnungslegungswerk nun erstellen?
- Von Seiten des Gesetzgebers ist diese Rechnungslegungsnorm primär für Personen gedacht, die einer freiberuflichen Tätigkeit nachkommen. Der genaue Personenkreis ist in § 18 Abs. 1 EStG definiert.
- Unternehmerinnen und Unternehmer, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, sind grundsätzlich bilanzierungspflichtig und dürfen das Privileg der EUR nicht in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber sieht aber eine Ausnahmeregelung für Kleinunternehmen vor, wenn sie auf zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen entweder ein Umsatzvolumen von 600.000 € oder aber einen Gewinn von 60.000 € übersteigen.
Für beide Personengruppen gilt: eine Bilanzierungsoption besteht immer.
Ein Zwischenfazit
Halten wir fest: Die Idee der Einnahmen- und Überschussrechnung ist es, mit wenig Aufwand eine Berechnungsbasis zu Ermittlung der Steuerlast zu erhalten. Betriebswirtschaftliche Aspekte spielen dabei eine untergeordnete Rolle. Genau hierin liegt die Tücke des Systems.
Wenn Sie beispielsweise im geringen Umfang Einkünfte aus dem Betrieb eines Kiosks erzielen, dann ist die EÜR das richtige Medium. Schlank, einfach zu handhaben und kostengünstig zu erstellen. Da ein Kiosk zudem ausschließlich Bareinnahmen erzielt, keinen langen Produktionsprozess ausübt und zudem auch über keine hohen Vorräte verfügt, können hieraus auch betriebswirtschaftlich richtige Aussagen aus dem Rechnungslegungswerk abgeleitet werden.
Gänzlich anders verhält es sich aber dann, wenn Sie beispielsweise als Ingenieurin oder Ingenieur ein Statikbüro betreiben. Wesentliche betriebswirtschaftliche Antworten auf Fragen, wie z.B.
- Welchen Gewinn habe ich in der letzten Periode erzielt?
- Wie hoch ist mein Eigenkapital?
- Wie hoch sind meine offenen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung oder
- Über welche unfertigen und fertigen Arbeiten verfüge ich
können aus bzw. mit einer EÜR NCHT beantwortet werden.
Wie funktioniert die Einnahmen-Überschussrechnung eigentlich?
Das erläutern wir Ihnen gerne, aber in unserem nächsten Beitrag.