Kennen Sie das: In der Presse lesen Sie neue Fachbegriffe bzw. Gesetzesabkürzungen, deren Tragweite Sie für Ihr Unternehmen bzw. Ihre Finanzierung nicht abschätzen können? Wir wollen mit diesem Beitrag ein wenig Licht ins Dunkle bringen. Diesmal geht es um die Buchstaben WIKR.
Seit 2016 grassiert die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) in der europäischen und damit auch in der deutschen Finanzwirtschaft. Die EU-Richtlinie umfasst europaweite Standards bei der Vergabe u. a. von Immobiliendarlehen an Verbraucher.
Die WIKR wurde vorrangig eingeführt, um den Schutz für die Verbraucher zu erhöhen, die ein Darlehen zum Kauf einer Immobilie aufnehmen möchten. Zudem hatte die vorgenannte Richtlinie das Ziel, bei zinsbegünstigt, steigenden Kreditvolumen private Kreditausfälle zu vermeiden.
Denn: Mit sinkenden Bauzinsen erhöhte sich die Zahl potenzieller Hausbesitzer und damit auch potenzieller Kreditnehmer.
Die Richtlinie umfasst daher insbesondere weitreichende Pflichten für Kreditinstitute (KI) bei der Vergabe der Immobilienkredite an Privatpersonen.
Soweit, so gut. Aber welche Konsequenzen resultieren nun durch die WIKR für die Financiers, aber auch für die Darlehensnehmer?
Lassen Sie uns diese Aspekte einmal getrennt kurz beleuchten.
Für Kreditvermittler, Banken und Sparkassen sowie deren Mitarbeiter ergeben sich im Wesentlichen folgende Positionen, die zwingend umzusetzen bzw. einzuhalten sind:
- Kreditvermittler müssen ihre Sachkunde nachweisen.
- Die Bankmitarbeiter, die mit der Kreditvergabe befasst sind, müssen über eine hinreichende Qualifikation verfügen.
- Die Vorgaben an den Umfang der Bonitätsprüfung des Kunden durch die Banken wurden erweitert. (Kreditwürdigkeitsprüfung)
- Die Banken geben ein standardisiertes Merkblatt mit allen notwendigen Informationen vor dem Abschluss des Kredites heraus.
- Bei der Bewertung der Immobilie haben die Banken zuverlässige Standards zu verwenden und sicherzustellen, dass Gutachter eine objektive Bewertung durchführen.
- Die Dokumentationspflichten für das KI hinsichtlich des Kreditvergabe-Prozesses wurden erweitert.
Doch was bedeutet das nun für die potenziellen Kreditnehmer?
Kern der Richtlinie ist, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung künftig nach strengen, standardisierten gesetzten Standards durchzuführen ist.
Lassen Sie uns den Begriff der Kreditwürdigkeitsprüfung einmal kurz erläutern.
Ziel der Kreditwürdigkeitsprüfung ist es im Wesentlichen, rechnerisch darzulegen, ob der Verbraucher seine Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag erfüllen kann. Das bedeutet im Detail, dass das KI überprüfen muss, ob der Kunde die Kreditrate über die gesamte Darlehenslaufzeit aufbringen kann.
Hierbei sind beispielsweise auch Änderungen der Einkommenssituation, wie z.B. durch die Geburt von Kindern (und die damit verbundene Einkommensreduzierung wegen der Kinderbetreuung) oder dem Renteneintritt in die Betrachtung mit einzubeziehen.
Dies führte aber u.a. dazu, dass durch die WIKR die Kreditaufnahme für ältere Menschen und auch junge Paare erschwert wurde.
Als Gegenmaßnahme hat der Gesetzgeber in 2017 einige Änderungen an der WIKR vorgenommen, wodurch es den Banken u.a. etwas erlaubt wird, bei der Kreditvergabe neben der Kreditwürdigkeitsprüfung nun auch den Wert der Immobilie miteinzubeziehen.
Unsere Einschätzung:
Dass der Gesetzgeber Wert auf einen guten Verbraucherschutz legt, ist sicherlich richtig. Es drängt sich aber der Eindruck auf, dass der Aufwand, der für eine normale private Finanzierung seitens der Hausbank betrieben werden muss, nicht immer im Verhältnis zum Ertrag der Bank, aber auch im Verhältnis zu einem sinnvollen Verbraucherschutz steht.
Ist es wirklich möglich, heute bereits die Kapitaldienstfähigkeit eines Kreditnehmers bis ins Rentenalter hinein abzuschätzen?
Dies bedarf schon nahe hellseherische Fähigkeiten, aber es mag ja Personen geben, die über diese außergewöhnlichen Eigenschaften verfügen…