Allgemeine Geschäftsbedingungen der PETER SCHAAF & MANAGEMENTPARTNER GMBH – Fassung vom 01.11.2018
Allgemeines:
Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Aufträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Untersuchungsleistungen sowie Schulungen und Seminare im Zusammenhang mit der allgemeinen Unternehmensberatung der PETER SCHAAF & MANAGEMENTPARTNER GMBH (im Folgenden: MANAGEMENTPARTNER GMBH), soweit sich nicht aus dem Angebot der MANAGEMENTPARTNER GMBH oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt.
Aufträge der MANAGEMENTPARTNER GMBH werden ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen und durchgeführt. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, auch nicht insoweit, als sie Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen, sofern und solange sie nicht schriftlich ausdrücklich anerkannt werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Aufträge, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1. Leistungen von MANAGEMENTPARTNER GMBH
- a.) Gegenstand des Vertrages ist eine allgemeine Unternehmensberatung gemäß der schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Anwendung neuzeitlicher Kenntnisse und Erfahrungen auf Dienstvertragsbasis durchgeführt wird. Tätigkeit der MANAGEMENTPARTNER GMBH besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung.
- b.) Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der Umsetzung der von der MANAGEMENTPARTNER GMBH empfohlenen Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn die MANAGEMENTPARTNER GMBH die Umsetzung von Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet. Projektleitung und Verantwortung liegen insofern ausschließlich bei dem Auftraggeber.
- c.) Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen der MANAGEMENTPARTNER GMBH erfolgen stets nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
- d.) Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot der MANAGEMENTPARTNER GMBH festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Soweit die MANAGEMENTPARTNER GMBH die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten in sonstiger eindeutiger Weise angezeigt hat, erfolgt eine Auftragserweiterung auch dadurch, dass der Auftraggeber in deren Kenntnis der Aufnahme der Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit nicht unverzüglich in eindeutiger Weise widersprochen hat.
- e.) Die MANAGEMENTPARTNER GMBH darf die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit – auch ohne gesonderte Vollständigkeitserklärung gem. Ziffer 2d – als vollständig und richtig bei der Auftragsausführung zugrunde legen. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsgemäßheit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist die MANAGEMENTPARTNER GMBH nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn ihm Rahmen des erteilten Auftrages von der MANAGEMENTPARTNER GMBH Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben und Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.
- f.) Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.
- g.) Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse der MANAGEMENTPARTNER GMBH gegenüber Dritten -auch mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen – bedürfen der vorherigen Zustimmung von der MANAGEMENTPARTNER GMBH und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Auftraggebers. Der Dritte wird hierdurch nicht in den etwaigen Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der MANAGEMENTPARTNER GMBH einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit von der MANAGEMENTPARTNER GMBH für den Auftraggeber trägt oder diese vollständig übernimmt.
- h.) Die MANAGEMENTPARTNER GMBH darf vertragliche Verpflichtungen nach freiem Ermessen durch fachkundige Dritte erfüllen lassen.
- i.) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bei Auftragsausführung durch MANAGEMENTPARTNER GMBH ist vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung ausgeschlossen.
2. Pflichten des Auftraggebers
- a.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit der MANAGEMENTPARTNER GMBH nach Kräften zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.
- b.) Der Auftraggeber stellt der MANAGEMENTPARTNER GMBH die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
- c.) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so hat er dadurch entstehende Ausfall- / Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten. Für die Vergütung gelten die Ausführungen zu Ziffer 3 und 4 dieser Bestimmungen entsprechend. Darüber hinaus ist die MANAGEMENTPARTNER GMBH nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bis dahin erbrachte Leistungen und Kosten werden entsprechend den Regelungen zu Ziffer 3 und 4 abgerechnet. Der MANAGEMENTPARTNER GMBH bleiben Schadensersatzansprüche vorbehalten.
- d.) Der Auftraggeber stellt MANAGEMENTPARTNER GMBH auf Verlangen eine Vollständigkeitserklärung aus, in der bestätigt wird, dass die zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind und ihm keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. bekannt sind, welche geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zu stellen.
- e.) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer alleiniger Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das für den Vertragszweck nur durch Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
3. Vergütung
- a.) Die Leistungen der MANAGEMENTPARTNER GMBH werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils geltenden Tagessätzen der MANAGEMENTPARTNER GMBH, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet. Zu den Auslagen gehören allgemeine technische Kosten für Vervielfältigungen / Kopien, Porti, Mobilfunk, Telefon-, E-Mail- und Telefaxkosten, Transportkosten, Taxifahrten innerhalb der Region des Auftraggebers. Diese werden mit einer Pauschale von 5 % des Netto-Honorars berechnet. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Flug und Bahnreisen sowie Unterbringungskosten die separat in Rechnung gestellt werden.
- b.) Die MANAGEMENTPARTNER GMBH ist berechtigt, für die zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. MANAGEMENTPARTNER GMBH ist frühestens nach Ausgleich ihrer ersten Vorschussrechnung zur Aufnahme der Leistung verpflichtet.
- c.)Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen der MANAGEMENTPARTNER GMBH nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist die MANAGEMENTPARTNER GMBH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- d.) Die von MANAGEMENTPARTNER GMBH gestellten Rechnungen sind nach Zugang sofort ohne Abzug fällig und zahlbar.
- e.) Zeit- und Vergütungsprognosen der MANAGEMENTPARTNER GMBH in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von der MANAGEMENTPARTNER GMBH nicht beeinflusst werden können. Überschreitungen können sich während der Erbringung der Leistung ergeben. Die MANAGEMENTPARTNER GMBH wird in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich über die Überschreitung des ursprünglich geschätzten Zeitaufwandes benachrichtigen. Soweit der Auftraggeber eine verbindliche Obergrenze wünscht, muss diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
4. Zahlungsmodalitäten
- a.) Bei der mit der MANAGEMENTPARTNER GMBH vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
- b.) Der Auftraggeber kommt bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens jedoch 30 Tage ab Zugang der Rechnung in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt sind Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen.
- c.) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist jegliche Aufrechnung ausgeschlossen.
5. Vertragsdauer und Kündigung
- a.) Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten.
- b.) Hat MANAGEMENTPARTNER GMBH die geschuldeten Leistungen erbracht, so teilt sie dies dem Auftraggeber schriftlich mit. Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet,
- a.) wenn MANAGEMENTPARTNER GMBH die schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber übergeben oder dieser entweder die Übernahme schriftlich bestätigt oder die Ergebnisse verwertet hat oder
- b.) wenn der Auftraggeber einer Fertigstellungsmitteilung der MANAGEMENTPARTNER GMBH gemäß obiger Darstellung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb zwei Wochen mit schriftlicher Begründung widerspricht.
- c.) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
- d.) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestimmt sich der Vergütungsanspruch der MANAGEMENTPARTNER GMBH nach Ziffer 3 dieser Bestimmungen.
6. Haftung
- a.) Hinsichtlich der erbrachten Dienstleistungen haftet MANAGEMENTPARTNER GMBH für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen. Eine Haftung für einen Erfolg der von MANAGEMENTPARTNER GMBH empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn MANAGEMENTPARTNER GMBH die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen bzw. Maßnahmen begleitet.
- b.) Die MANAGEMENTPARTNER GMBH haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
- c.) Darüber hinaus haftet die MANAGEMENTPARTNER GMBH im Fall einfacher Fahrlässigkeit nur für Schäden aus der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauern darf. In diesem Fall haftet die MANAGEMENTPARTNER GMBH nur bis zur Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Aus Sicht der MANAGEMENTPARTNER GMBH übersteigt der typischerweise vorhersehbare Schaden regelmäßig nicht die Höhe des vereinbarten Honorars. Sofern keine abweichende Regelung im Einzelfall besteht, ist die Haftung der MANAGEMENTPARTNER GMBH maximal jedoch auf den Betrag von 250.000,00 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines höheren Schadensrisikos ist die MANAGEMENTPARTNER GMBH verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei sie ihre Vergütung entsprechend anpassen kann.
- d.) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der MANAGEMENTPARTNER GMBH.
- e.) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen MANAGEMENTPARTNER GMBH verjähren, soweit sie nach dieser Ziffer 6 beschränkt werden, nach einem Jahr ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. Erkennen.
- f.) Die Haftung der MANAGEMENTPARTNER GMBH entfällt, falls der eingetretene Schaden auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist, der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung der MANAGEMENTPARTNER GMBH die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern oder falls der Schaden auf die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber zurückzuführen ist.
7. Gewährleistung
- a.) Sofern nach dem jeweiligen Vertragstyp Gewährleistungsansprüche bestehen sollten, gelten die gesetzlichen Regelungen, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber die Mängel unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber der MANAGEMENTPARTNER GMBH angezeigt werden.
- b.) Soweit die Leistungen der MANAGEMENTPARTNER GMBH nachbesserungsbedürftig und -fähig sind, wird MANAGEMENTPARTNER GMBH etwaige von ihr zu vertretende Mängel beseitigen, soweit das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Die Verjährungsfrist etwaiger Mängelansprüche beträgt ein Jahr nach Leistungserbringung.
- c.) Für darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen zu Ziffer 6 dieser Regelung.
8. Verzug und höhere Gewalt
- a.) Falls die MANAGEMENTPARTNER GMBH bei der Erfüllung vertragsmäßiger Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer der MANAGEMENTPARTNER GMBH gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Kalenderwochen vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.
- b.) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die MANAGEMENTPARTNER GMBH, die Erfüllung vertragsgemäßer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die der MANAGEMENTPARTNER GMBH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
- c.) Das Sonderkündigungsrecht der MANAGEMENTPARTNER GMBH nach Ziffer 2 lit. c. dieser Bestimmungen bleibt von vorstehender Regelung unberührt.
9. Verschwiegenheitspflichten
Die MANAGEMENTPARTNER GMBH ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die der MANAGEMENTPARTNER GMBH nachweislich bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen des Vertrages bekannt waren, von ihm nachweislich unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag allgemein bekannt werden.
10. Loyalitätsverpflichtung
Auftraggeber und MANAGEMENTPARTNER GMBH verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des Vertragspartners, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zu einer Konventionalstrafe von 10.000,00 Euro.
11. Schutzrechte Dritter
Im Falle der Überlassung von Vorlagen, Dokumentenmustern, Zeichnungen, Beschreibungen oder ähnlicher Vorlagen durch den Auftraggeber, ebenso wie im Falle der Kenntnisgabe vertraulicher Informationen, übernimmt der Auftraggeber Gewähr und Haftung dafür, dass die Kenntnisgabe an, bzw. die Bearbeitung durch die MANAGEMENTPARTNER GmbH keine Rechte Dritter verletzt.
12. Aufbewahrung von Unterlagen
- a.) Der MANAGEMENTPARTNER GMBH – im Original – überlassene Dokumente, Zeichnung, Klischees, Reinzeichnungen, Stempel, Fotovorlagen usw. werden von dieser sorgfältig behandelt und verwahrt. Die Rücksendung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und ausschließlich auf dessen Rechnung und Gefahr.
- b.) Soweit Objekte i.S.d. vorstehender Regelung zu Ziffer 11, lit. a. lediglich in Form von Kopien oder Ablichtungen überlassen werden; bzw. von der MANAGEMENTPARTNER GMBH selbst Kopien oder Ablichtungen dieser Objekte gefertigt werden, besteht ein Rückgaberecht des Auftraggebers nur, soweit dieser dies objektgegenständlich vor Kopienfertigung festgelegt hat.
- c.) Eine etwaige Aufbewahrungspflicht der MANAGEMENTPARTNER GMBH gegenüber dem Auftraggeber für zurückbehaltene Gegenstände im Sinne obiger Regelungen erlischt spätestens 12 Monate nach Beendigung des Auftrags, soweit gesetzlich zulässig.
13. Datenschutz
Datenschutz entsprechend der DSGVO ist für die MANAGEMENTPARTNER GMBH von großer Bedeutung. Etwaige Informationspflichten gemäß Art. 12 ff. DSGVO sind unter www.schaaf-office.de/datenschutz unter der Rubrik Datenschutz abrufbar.
14. Schlussbestimmungen
- a.) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der MANAGEMENTPARTNER GMBH dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
- b.) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- c.) Im Übrigen sind für die Durchführung des Auftrags die Berufsgrundsätze des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. maßgebend, die als Anlage beigefügt sind. Im Zweifel gehen die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
- d.) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen ist der Geschäftssitz der MANAGEMENTPARTNER GMBH.
- e.) Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen – mit Ausnahme von Auftragserweiterungen gemäß dieser Bedingungen – zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausgeschlossen.
- f.) Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungen oder Teile dieser Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.
Peter Schaaf & Managementpartner GmbH
Stand 01.11.2018
II.2 Berufsgrundsätze des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.V.
Präambel
Der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. versteht die Dienstleistung Unternehmensberatung als wichtigen Bestandteil einer arbeitsteiligen und sozialen Marktwirtschaft. Seit seiner Gründung im Jahr 1954 setzt sich der BDU dafür ein, die Qualität und Transparenz im Unternehmensberatungsmarkt stetig zu verbessern und hochwertige Berufsstandards zu verankern.
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Berufsgrundsätze gelten für alle Unternehmens- und Personalberater, Unternehmens- und Personalberaterinnen und Unternehmens- und Personalberatungsgesellschaften im Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. (im Folgenden „Berater“ genannt). Sie sind Verhaltenskodex im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
§ 2 Berufsausübung
Der Berater übt seinen Beruf eigenverantwortlich, gewissenhaft und mit der erforderlichen Sorgfalt aus. Er übernimmt nur Aufträge, wenn er über die dafür erforderliche Kompetenz und die zur Bearbeitung erforderliche Zeit verfügen kann. Aufträge, die rechtswidrige oder unlautere Handlungen erfordern, werden abgelehnt oder nicht ausgeführt. Der Berater unterrichtet den Auftraggeber über alle für die Zusammenarbeit wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen. Diese Informationspflicht gilt ebenfalls bei Kooperationen, Arbeitsgemeinschaften und weiteren Formen beruflicher Zusammenarbeit mit anderen BDU-Beratern.
§ 3 Verschwiegenheit
Der Berater ist zur Verschwiegenheit über betriebliche Interna des Auftraggebers verpflichtet. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie gilt auch nicht, soweit sie in einem staatlichen Verfahren oder zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Auftragsverhältnis offengelegt werden müssen. Mitarbeiter und sonstige Dritte, die bei einer Tätigkeit mitwirken, werden zur Verschwiegenheit verpflichtet. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers dürfen nicht unbefugt verwertet werden.
Die Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder werden eingehalten. Der Berater trägt Sorge dafür, dass Unbefugte vor, während und nach Beendigung des Auftrags keine Einsicht in interne Unterlagen sowie vertrauliche Beratungsergebnisse des Auftraggebers erhalten.
§ 4 Interessenkollision
Der Berater führt die Beratung unvoreingenommen und objektiv durch; dies schließt insbesondere Gefälligkeitsgutachten aus. Er nimmt von Dritten für sich oder andere keine finanziellen oder materiellen Zuwendungen – etwa Provisionen – an, die seine Unabhängigkeit gefährden und dem Auftraggeber nicht bekannt sind. Der Berater darf nicht tätig werden, wenn er einen oder mehrere andere Auftraggeber in derselben Sache im widerstreitenden Interesse berät. Ausnahmen gelten insbesondere, wenn die Auftraggeber damit einverstanden sind.
Es werden keine Mitarbeiter des Auftraggebers abgeworben.
§ 5 Fremde Vermögenswerte
Anvertraute fremde Vermögenswerte werden mit besonderer Anvertraute fremde Vermögenswerte werden mit besonderer Sorgfalt behandelt.
§ 6 Werbung
Werbung darf nicht unlauter und insbesondere nicht irreführend sein. Namentliche Hinweise auf Referenzen sind nur zulässig, soweit der Auftraggeber ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 7 Honorar
Unternehmensberater berechnen Honorare, die im angemessenen Verhältnis zur Leistung oder zum Ergebnis stehen und die vor Beginn der Beratungstätigkeit mit dem Klienten abgestimmt worden sind.
§ 8 Weiterbildung
Der Berater bildet sich in dem Maße fachlich fort, um die zu seiner Berufsausübung erforderlichen Kompetenzen zu erhalten und weiterzuentwickeln.
§ 9 Information gemäß § 2 DL-InfoV
Diese Berufsgrundsätze sind unter www.bdu.de/Berufsgrundsaetze.html abrufbar. Beschwerden können an folgende Adressen gerichtet werden:
Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V.,
Joseph-Schumpeter-Allee 29, 53227 Bonn
oder info@bdu.de.
Stand 01/2017