Eine wertvolle Orientierung zu diesem Thema liefern die vielen Publikationen der Bundessteuerberaterkammer. Diese können Sie unter folgendem Link einsehen: https://public.od.cm4allbusiness.de/public/BEODP0AVBJS5-15116a5227cd4853dad51723111caa52730e/BStBK_Verlautbarung.pdf.
Ganz besonders empfehlen wir Ihnen in die Grundsätze zur Erstellung von Jahresabschlüssen, die von der Kammer im Februar 2011 erstellt wurden. Auf diese Grundsätze sind wir bereits im letzten Beitrag eingegangen.
Heute möchten wir die verschiedenen Qualitätsstufen der Bescheinigungen in den Jahresabschlüssen vorstellen und kurz erläutern.
Erstellung des Jahresabschlusses ohne Beurteilungen
- Bei einer Erstellung des Jahresabschlusses ohne Beurteilung werden die Unterlagen vom Steuerbüro verwendet, ohne deren Ordnungsmäßigkeit oder Pluralität zu beurteilen.
- Allerdings sieht auch hier in diesem einfachsten Fall die Steuerberaterkammer vor, dass dies nur dann angewendet werden kann, wenn keine offensichtlichen Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen usw. geben (Abs. 33).
- Eine Erstellung ohne Beurteilung ist folglich die einfachste Form zur Ableitung des Jahresabschlusses.
Erstellung des Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilungen
- Hiervon ist eine Erstellung des Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilungen abzugrenzen. Ein Abschluss in diesem Plausibilitätsvermerk erfordert unter anderem die Durchführung von Befragungen und analytischen Beurteilungen (Abs. 37). Es soll dem Bilanzersteller mit einer gewissen Sicherheit eine Aussage bzw. Feststellung ermöglichen, dass keine Umstände bekannt geworden sind, die gegen eine Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses sprechen.
- Interessant sind die Ausführungen des Abs. 40. Dort wird geregelt, welche Maßnahmen regelmäßig erforderlich sind, um eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Hierzu zählen beispielsweise auch Befragungen zu allen wesentlichen Abschlussaussagen oder ein „Abgleichung des Gesamteindrucks des Jahresabschlusses mit den im Verlauf der Erstellung erlangten Informationen.“
Erstellung des Jahresabschlusses mit umfassender Beurteilung
- Die höchste Qualitätsstufe stellt ein Jahresabschluss mit umfassender Beurteilung dar. Dies ist in Abs. 48 geregelt. Der Katalog der Prüfungshandlungen durch das Steuerbüro ist entsprechend erweitert worden.
- So haben die Steuerberaterin bzw. der Steuerberater beispielsweise bei der körperlichen Bestandsaufnahme teilzunehmen, sofern die Vorräte von erheblicher Bedeutung für das Unternehmen sind. Es zeigt sich in der Praxis leider immer wieder, dass gerade dieser Bereich (Formulierung der Vorräte) suboptimal ausgeführt wird.
- Auch sind gegebenenfalls Saldenmitteilungen der Forderungen und Verbindlichkeiten einzuholen, um die vorgelegten Unterlagen zu prüfen.
Unsere Einschätzung: Die in der Verlautbarung dargestellten Regelungen sind aus einer betriebswirtschaftlichen Perspektive sehr sinnvoll. Sofern sich die Bilanzersteller an diese Regelungen halten und dies unter Beachtung des Vorsichtsprinzips auch entsprechend auslegen, sind die jeweils in den Jahresabschlüssen angeführten Vermerke und damit die Jahresabschlüsse selbst als belastbar anzusehen.
Unser Tipp: Wenn Sie Zweifel an der Belastbarkeit des Zahlmaterials haben, dann fragen Sie doch einmal beim Bilanzersteller aktiv nach, welche Verifizierungen/Plausibilisierungshandlungen von diesem konkret durchgeführt worden sind.
Wenn Sie auf diese Frage kompetente und klare Aussagen erhalten, dann sind dies gute Indikatoren für den hochwertigen Jahresabschluss. Ob die Bonität des Unternehmens dann gleichfalls positiv einzustufen ist, das steht (leider) auf einem anderen Blatt