Wie Sie sicherlich wissen, meine sehr geehrten Damen und Herren, führen wir keinerlei rechts- oder steuerberatende Tätigkeit aus. Die Betriebswirtschaft ist eine ausreichend große Spielwiese, in der wir uns als Unternehmensberater tummeln können.
Dies soll aber nicht bedeuten, dass wir nicht mit Mandanten konfrontiert werden, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.
Im aktuellen Fall möchten wir von einem Familienunternehmen in der Rechtsform einer KG berichten. Aufgrund der wirtschaftlichen Probleme des Komplementärs wurden seit einigen Monaten die Geschäfte der KG durch einen der Kommanditisten geführt. Dieser verfügte auch über eine entsprechende Generalvollmacht.
Ergänzend ist des Weiteren zu erwähnen, dass der Komplementär zudem Inhaber eines weiteren Unternehmens ist, welches die KG mit Waren beliefert. Ein Teil dieser Warenlieferungen war noch nicht bezahlt und die Rechnung entsprechend kreditorisch in der KG verbucht.
Aufgrund einer unzureichenden Ertragsentwicklung spitzte sich zwangsläufig auch die Liquiditätslage der KG kontinuierlich zu.
Vor diesem Hintergrund wurden bereits mit wesentlichen Lieferanten Stundungsvereinbarungen abgeschlossen. In den letzten Wochen kam es zu einzelnen Lastschriftrückgaben durch die Hausbank, da die eingeräumten Kontokorrentlinien überschritten waren.
Es stellte sich folglich die Frage, ob die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens noch bejaht werden kann.
Da es sich bei der KG um eine Personengesellschaft handelt, besteht zunächst keine Insolvenzantragspflicht. Dies mag auf den 1. Blick als Vorteil für den Komplementär erscheinen. Doch dieser Vorteil kann trügen.
Wir empfehlen Unternehmen in einer solcher Situation, immer frühzeitig professionelle juristische Kompetenz einzubinden. Dies kann und soll dieser Beitrage NICHT ersetzen.
Die privatrechtliche Haftung des Komplementärs könnte gegebenenfalls noch durch geschickte Strukturierung des Privatbereiches insoweit vermieden werden, als dass im Grenzfall kein Vermögen mehr als Haftungsmasse im Privatbereich herangezogen werden kann.
Fallstrick 1: Mögliche strafrechtliche Konsequenzen
Oftmals unterschätzt werden aber mögliche strafrechtliche Konsequenzen, die zum Beispiel dann eintreten, wenn bei einer selbst im Unternehmen erkannten Zahlungsunfähigkeit noch Waren geordert (und verkauft) werden, obwohl zum Zeitpunkt des Einkaufs bereits eine Begleichung der korrespondierenden Eingangsrechnungen vermutlich aufgrund von Liquiditätsproblemen ausgeschlossen werden kann.
Diese juristische Flanke wird unterschätzt. Strafrecht, meine sehr geehrten Damen und Herren, hat noch einmal eine ganz andere Haftungsdimension als „nur“ der Verlust des Privatvermögens.
Fallstrick 2: Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit.
Viele Unternehmen gehen davon aus, dass Zahlungsunfähigkeit erst dann eingetreten ist, wenn auch wirklich gar nichts mehr bezahlt werden kann.
Diese Vorstellung spiegelt ein wenig die gelebte Praxis wider: „Wo kein Kläger, da kein Richter!“
Immer wieder können wir beobachten, dass genau aus dieser falschen Vorstellung zur Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzantrag in letzter Konsequenz nicht vom Unternehmen selbst, sondern von Dritten wie den Krankenkassen oder Finanzämtern- gestellt wird.
Das Gericht wird daraufhin einen vorläufige Insolvenzverwalter*in bestellen, der zunächst einen Vermögensstatus des Unternehmens erstellt.
Dieser Vermögensstatus setzt nicht an den Werten der Handelsbilanz sondern primär sondern auf Zerschlagungswerten an.
Viele Vermögenswerte des Unternehmens lösen sich damit praktisch über Nacht fast in Luft auf.
Exemplarisch seien beispielsweise die Warenvorräte genannt, die gegebenenfalls mit rund 10 % in diesem Vermögensstatus angesetzt werden.
Insbesondere die juristische Fragestellung, zu welchem Zeitpunkt denn die Zahlungsunfähigkeit juristisch bereits eingetreten ist, ist an Brisanz nicht zu unterschätzen. Weiteres hierzu erfahren Sie in unserem nächsten Beitrag.