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Folge 262 – Das Problem einer möglichen Zahlungsunfähigkeit bei einer Personengesellschaft – Teil 1

Wie Sie sicherlich wissen, meine sehr geehrten Damen und Herren, führen wir keinerlei rechts- oder steuerberatende Tätigkeit aus. Die Betriebswirtschaft ist eine ausreichend große Spielwiese, in der wir uns als Unternehmensberater tummeln können.

Dies soll aber nicht bedeuten, dass wir nicht mit Mandanten konfrontiert werden, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.

Im aktuellen Fall möchten wir von einem Familienunternehmen in der Rechtsform einer KG berichten. Aufgrund der wirtschaftlichen Probleme des Komplementärs wurden seit einigen Monaten die Geschäfte der KG durch einen der Kommanditisten geführt. Dieser verfügte auch über eine entsprechende Generalvollmacht. 

Ergänzend ist des Weiteren zu erwähnen, dass der Komplementär zudem Inhaber eines weiteren Unternehmens ist, welches die KG mit Waren beliefert. Ein Teil dieser Warenlieferungen war noch nicht bezahlt und die Rechnung entsprechend kreditorisch in der KG verbucht.

Aufgrund einer unzureichenden Ertragsentwicklung spitzte sich zwangsläufig auch die Liquiditätslage der KG kontinuierlich zu. 

Vor diesem Hintergrund wurden bereits mit wesentlichen Lieferanten Stundungsvereinbarungen abgeschlossen. In den letzten Wochen kam es zu einzelnen Lastschriftrückgaben durch die Hausbank, da die eingeräumten Kontokorrentlinien überschritten waren.

Es stellte sich folglich die Frage, ob die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens noch bejaht werden kann.

Da es sich bei der KG um eine Personengesellschaft handelt, besteht zunächst keine Insolvenzantragspflicht. Dies mag auf den 1. Blick als Vorteil für den Komplementär erscheinen. Doch dieser Vorteil kann trügen.

Wir empfehlen Unternehmen in einer solcher Situation, immer frühzeitig professionelle juristische Kompetenz einzubinden. Dies kann und soll dieser Beitrage NICHT ersetzen.

Die privatrechtliche Haftung des Komplementärs könnte gegebenenfalls noch durch geschickte Strukturierung des Privatbereiches insoweit vermieden werden, als dass im Grenzfall kein Vermögen mehr als Haftungsmasse im Privatbereich herangezogen werden kann. 

Fallstrick 1: Mögliche strafrechtliche Konsequenzen

Oftmals unterschätzt werden aber mögliche strafrechtliche Konsequenzen, die zum Beispiel dann eintreten, wenn bei einer selbst im Unternehmen erkannten Zahlungsunfähigkeit noch Waren geordert (und verkauft) werden, obwohl zum Zeitpunkt des Einkaufs bereits eine Begleichung der korrespondierenden Eingangsrechnungen vermutlich aufgrund von Liquiditätsproblemen ausgeschlossen werden kann. 

Diese juristische Flanke wird unterschätzt. Strafrecht, meine sehr geehrten Damen und Herren, hat noch einmal eine ganz andere Haftungsdimension als „nur“ der Verlust des Privatvermögens.

Fallstrick 2: Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit.

Viele Unternehmen gehen davon aus, dass Zahlungsunfähigkeit erst dann eingetreten ist, wenn auch wirklich gar nichts mehr bezahlt werden kann. 

Diese Vorstellung spiegelt ein wenig die gelebte Praxis wider: „Wo kein Kläger, da kein Richter!“ 

Immer wieder können wir beobachten, dass genau aus dieser falschen Vorstellung zur Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzantrag in letzter Konsequenz nicht vom Unternehmen selbst, sondern von Dritten wie den Krankenkassen oder Finanzämtern- gestellt wird.

Das Gericht wird daraufhin einen vorläufige Insolvenzverwalter*in bestellen, der zunächst einen Vermögensstatus des Unternehmens erstellt. 

Dieser Vermögensstatus setzt nicht an den Werten der Handelsbilanz sondern primär sondern auf Zerschlagungswerten an. 

Viele Vermögenswerte des Unternehmens lösen sich damit praktisch über Nacht fast in Luft auf. 

Exemplarisch seien beispielsweise die Warenvorräte genannt, die gegebenenfalls mit rund 10 % in diesem Vermögensstatus angesetzt werden. 

Insbesondere die juristische Fragestellung, zu welchem Zeitpunkt denn die Zahlungsunfähigkeit juristisch bereits eingetreten ist, ist an Brisanz nicht zu unterschätzen. Weiteres hierzu erfahren Sie in unserem nächsten Beitrag.

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PETER SCHAAF

GESCHÄFTSFÜHRER

Ein Sprichwort sagt: Nur wenn das Feuer in dir brennt, kannst du es bei anderen entfachen. Nach diesem Prinzip gestalte ich meine Seminare. Abwarten und reagieren – das ist nicht meine Sache; aktives und zeitnahes Handeln zeichnet mich aus. Dieses Feedback erhalte ich auch immer wieder von Kunden und Teilnehmern. Denn den gewünschten Effekt kann man nur dann erzielen, wenn die vorgeschlagenen Handlungsmaßnahmen bzw. Seminarinhalte auch umgesetzt werden. Auf dieser Überzeugung baue ich meine Arbeit auf.

Beruflicher Werdegang

  • Berufsausbildung zum Bankkaufmann bei der Sparkasse Bonn
  • Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln mit den Schwerpunkten Bankbetriebslehre, Wirtschaftsprüfung und Steuerrecht
  • Dreijährige Tätigkeit im gewerblichen Aktivgeschäft der Sparkasse Bonn in den Bereichen Marktfolge und Markt
  • Langjährige Managementerfahrung als „Sparringspartner“ für mittelständische Unternehmen in betriebswirtschaftlichen Themenstellungen wie Finanzierung, Controlling oder Sanierung bei renommierten Beratungsgesellschaften
  • Zudem umfangreiche Erfahrung als Dozent aus mittlerweile mehr als über 2.000 Seminartagen
  • Erfolgreicher Abschluss der Lehrgänge zum „Zertifizierten Unternehmensberater CMC/BDU“ sowie „Zertifizierten Restrukturierungs- und Sanierungsexperte RWS“

Neben dem beruflichen Werdegang zieht sich die Thematik des „Troubleshooting“ seit vielen Jahren über die private Seite des Unternehmensberaters Peter Schaaf.

So trat er 1985 in die Freiwillige Feuerwehr Bonn ein und durchlief eine „klassische Feuerwehrkarriere“ von der Grundausbildung, dem Truppführer Lehrgang bis hin zum Abschluss des Gruppenführerlehrgangs im Jahr 1997. 2010 erhielt er vom Innenminister des Landes NRW das Feuerwehrehrenzeichen in Silber. Im Jahr 2020 absolvierte er erfolgreich die Ausbildung zum Zugführer am Institut der Feuerwehr in Münster und erlangte damit die Qualifikation, einen kompletten Feuerwehrzug (rund 24 Einsatzkräfte) im Einsatzgeschehen führen zu können.

Auch heut noch ist der Bandinspektor Peter Schaaf in seiner Einheit tätig.

Feuerwehr Ehrenzeichen Gold_Peter Schaaf

Ausbildung und Qualifikationen bei der Feuerwehr

  • 1988 Grundausbildung
  • 1990 Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger
  • 1991 Führerschein für LKWs und Feuerwehrfahrzeuge
  • 1992 Ausbildung zum Maschinisten
  • 1996 Ausbildung zum Truppführer
  • 1997 Ausbildung zum Gruppenführer
  • 2020 Ausbildung zum Zugführer

Beförderungen:

  • 1989 Feuerwehrmann
  • 1993 Oberfeuerwehrmann
  • 1997 Unterbrandmeister
  • 1999 Brandmeister
  • 2002 Oberbrandmeister
  • 2010 Hauptbrandmeister
  • 2020 Brandinspektor

WIE DER VATER SO DER SOHN

Es ist ein bewegender Moment, wenn ein Brandinspektor der Freiwilligen Feuerwehr stolz auf seinen Sohn blickt, der wie sein Vater, im Ehrenamt tätig ist. Die Freiwilligen Feuerwehren sind nicht nur eine Institution des Schutzes und der Sicherheit, sondern auch ein Symbol für Gemeinschaft und Zusammenhalt. Wenn die nächste Generation bereit ist, sich diesem wichtigen Ehrenamt anzuschließen, spricht das Bände über den Geist der Hingabe und des Dienstes, der in dieser Familie herrscht.
Es ist eine Quelle der Freude und des Stolzes für den Brandinspektor zu sehen, wie sein Sohn aktiv an der Sicherheit für Menschen, Hab & Gut teilnimmt und das Erbe der Feuerwehr weiterträgt.