Sie befinden sich hier: Peter Schaaf und ManagementpartnerAktuellesFolge 263 – Das Problem einer möglichen Zahlungsunfähigkeit bei einer Personengesellschaft – Teil 2

Folge 263 – Das Problem einer möglichen Zahlungsunfähigkeit bei einer Personengesellschaft – Teil 2

Auch wenn juristisch bei einer Personengesellschaft keine Pflicht besteht, einen Insolvenzantrag zu stellen, so darf dies nicht als „Freibrief“ verstanden werden. Hierzu haben wir uns in der letzten Folge bereits geäußert.

Auch wenn wir keine Rechtsberatung durchführen, möchten wir dennoch in dieser Folge das Thema „Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit“ mit einfachen Worten grob skizzieren. Denn: Die Beantwortung dieser Frage enthält einiges an „Sprengstoff“.

Zu den weiteren Aufgaben dieses vorläufigen Insolvenzverwalters erhört es auch, die Frage des Zeitpunkts der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zu klären. 

Juristisch ist (sehr vereinfacht ausgedrückt) die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens bereits dann eingetreten, wenn die im Unternehmen vorhanden freie Liquiditätsreserve (zum Beispiel Barmittel, Bankguthaben oder freie Kontokorrentlinien usw.) nicht mehr ausreichen, die fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. 

Zu den fälligen Verbindlichkeiten zählen Schuldenpositionen, deren Rückführung nach Ablauf des Zahlungsziels fällig geworden sind und deren Rückforderungen auch durch den Gläubiger, beispielsweise durch entsprechende Mahnschreiben, ernstlich angefordert werden. 

Ein Bild, das Text, Schrift, Screenshot, weiß enthält.

Automatisch generierte Beschreibung

Der BGH hat zwar seinerzeit eine Deckungslücke von bis zu 10 % definiert, innerhalb derer unter gewissen Gegebenheiten die Zahlungsfähigkeit noch eingenommen werden kann. Diese Schwelle ist aber mit großer Vorsicht zu genießen. 

(Anmerkung: Auf die Differenzierung zwischen der Stichtagsliquidität und der Liquiditätslücke am Ende des Drei Wochenzeitraumes soll hier verzichtet werden). 

Da jeder Insolvenzverwalter*in den Anspruch hat, die Masse für die Gläubiger zu mehren, wird dieser stehts ein Interesse daran haben, diesen rechnerische Insolvenzzeitpunkt möglichst weit die Vergangenheit zu legen. 

Denn: Es ermöglicht, bereits geleistete Zahlungen des Unternehmens anzufechten, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit getätigt wurden. 

Sollten diese Anfechtungen erfolgreich sein, so müssen Gläubiger bereits erhaltene Zahlungen wieder zurücküberweisen. Wenn also folglich der rechnerischen Zahlungsunfähigkeitszeitpunkt sehr weit in der Vergangenheit liegt, können sich hieraus sehr hohe Rückforderungsanprüche ergeben. 

Im konkreten Praxisbeispiel kam hinzu, dass der mit einer Generalvollmacht ausgestattete Kommanditist die wirtschaftliche Situation der KG sehr gut kannte. Da er parallel hierzu Gläubiger der KG aufgrund der durchgeführten Warentransaktion war, werden diese Transaktion sicherlich nochmals gesondert im Insolvenzfall kritisch untersucht werden.

Unser Fazit

Der vermeintliche Vorteil von Personengesellschaften, nicht insolvenzantragspflichtig zu sein, sollte nicht als Freibrief verstanden werden. 

Neben den vermögensrechtlichen gilt es auch strafrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. 

Auch eine spätere juristische Betrachtung des genauen Zeitpunktes der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit führt oftmals dazu, dass hohe Anfechtungsrisiken bestehen bzw. Ansprüche geltend gemacht werden können. 

Sollten sich beispielsweise bei einer rückläufigen Ertragslage mögliche wirtschaftliche Schwierigkeiten abzeichnen, ist es geboten sehr frühzeitig externes Know-how einzubinden. 

Ein betriebswirtschaftlicher Sparringspartner kann Ihnen helfen, Licht ins Dunkel zu bringen, die Relevanz der bestehenden Probleme zu beurteilen und danach gemeinsam mit Ihnen Maßnahmen zu verabschieden, wie optimal auf die gegebene Situation reagiert werden kann. 

Je nach Lage, sollten Sie es nicht versäumen, auch sehr frühzeitig juristische Kompetenz einzubinden, die gemeinsam mit Ihnen die Thematik aus einer Haftungs- und gegebenenfalls auch strafrechtlichen Perspektive durchleuchtet. 

Natürlich kann beides keine abschließende Garantie dafür sein, dass das Ruder noch herumgerissen wird, und das Schiff künftig auf Erfolgskurs fährt. 

Aber: Wenn es dann doch knallen sollte, sind Sie auf diesen Zeitpunkt optimal vorbereitet. Allein schon dieser Aspekt lohnt eine frühzeitige Einbindung.

Seminare

Praxisnah, effektiv, nachhaltig
– Wie wir trainieren
Suche

PETER SCHAAF

GESCHÄFTSFÜHRER

Ein Sprichwort sagt: Nur wenn das Feuer in dir brennt, kannst du es bei anderen entfachen. Nach diesem Prinzip gestalte ich meine Seminare. Abwarten und reagieren – das ist nicht meine Sache; aktives und zeitnahes Handeln zeichnet mich aus. Dieses Feedback erhalte ich auch immer wieder von Kunden und Teilnehmern. Denn den gewünschten Effekt kann man nur dann erzielen, wenn die vorgeschlagenen Handlungsmaßnahmen bzw. Seminarinhalte auch umgesetzt werden. Auf dieser Überzeugung baue ich meine Arbeit auf.

Beruflicher Werdegang

  • Berufsausbildung zum Bankkaufmann bei der Sparkasse Bonn
  • Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln mit den Schwerpunkten Bankbetriebslehre, Wirtschaftsprüfung und Steuerrecht
  • Dreijährige Tätigkeit im gewerblichen Aktivgeschäft der Sparkasse Bonn in den Bereichen Marktfolge und Markt
  • Langjährige Managementerfahrung als „Sparringspartner“ für mittelständische Unternehmen in betriebswirtschaftlichen Themenstellungen wie Finanzierung, Controlling oder Sanierung bei renommierten Beratungsgesellschaften
  • Zudem umfangreiche Erfahrung als Dozent aus mittlerweile mehr als über 2.000 Seminartagen
  • Erfolgreicher Abschluss der Lehrgänge zum „Zertifizierten Unternehmensberater CMC/BDU“ sowie „Zertifizierten Restrukturierungs- und Sanierungsexperte RWS“

Neben dem beruflichen Werdegang zieht sich die Thematik des „Troubleshooting“ seit vielen Jahren über die private Seite des Unternehmensberaters Peter Schaaf.

So trat er 1985 in die Freiwillige Feuerwehr Bonn ein und durchlief eine „klassische Feuerwehrkarriere“ von der Grundausbildung, dem Truppführer Lehrgang bis hin zum Abschluss des Gruppenführerlehrgangs im Jahr 1997. 2010 erhielt er vom Innenminister des Landes NRW das Feuerwehrehrenzeichen in Silber. Im Jahr 2020 absolvierte er erfolgreich die Ausbildung zum Zugführer am Institut der Feuerwehr in Münster und erlangte damit die Qualifikation, einen kompletten Feuerwehrzug (rund 24 Einsatzkräfte) im Einsatzgeschehen führen zu können.

Auch heut noch ist der Bandinspektor Peter Schaaf in seiner Einheit tätig.

Feuerwehr Ehrenzeichen Gold_Peter Schaaf

Ausbildung und Qualifikationen bei der Feuerwehr

  • 1988 Grundausbildung
  • 1990 Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger
  • 1991 Führerschein für LKWs und Feuerwehrfahrzeuge
  • 1992 Ausbildung zum Maschinisten
  • 1996 Ausbildung zum Truppführer
  • 1997 Ausbildung zum Gruppenführer
  • 2020 Ausbildung zum Zugführer

Beförderungen:

  • 1989 Feuerwehrmann
  • 1993 Oberfeuerwehrmann
  • 1997 Unterbrandmeister
  • 1999 Brandmeister
  • 2002 Oberbrandmeister
  • 2010 Hauptbrandmeister
  • 2020 Brandinspektor

WIE DER VATER SO DER SOHN

Es ist ein bewegender Moment, wenn ein Brandinspektor der Freiwilligen Feuerwehr stolz auf seinen Sohn blickt, der wie sein Vater, im Ehrenamt tätig ist. Die Freiwilligen Feuerwehren sind nicht nur eine Institution des Schutzes und der Sicherheit, sondern auch ein Symbol für Gemeinschaft und Zusammenhalt. Wenn die nächste Generation bereit ist, sich diesem wichtigen Ehrenamt anzuschließen, spricht das Bände über den Geist der Hingabe und des Dienstes, der in dieser Familie herrscht.
Es ist eine Quelle der Freude und des Stolzes für den Brandinspektor zu sehen, wie sein Sohn aktiv an der Sicherheit für Menschen, Hab & Gut teilnimmt und das Erbe der Feuerwehr weiterträgt.