Ist das nicht unglaublich, meine sehr geehrte Damen und Herren? Dies ist nun schon der vierte Beitrag, in dem wir Ihnen praxisorientierte Fallstricke bei der Bonitätsbeurteilung eines / Ihres Unternehmens vorstellen möchten und …. dies wird nicht der letzte Beitrag sein….
- Wurden die Jahresabschlussbuchungen in die Summen- und Saldenliste übernommen?
Sie werden sich ggf. bereits bei den letzten Punkten gefragt haben, ob unsere vielen Hinweise nicht „Eintagsfliegen einer durchgeknallten Unternehmensberatung“ sind? Dem ist leider nicht so – versprochen.
In die große Kiste der Interpretationsfallen der Summen- und Saldenliste zählt auch der folgende Sachverhalt.
Im Zusammenhang mit der Erstellung eines Jahresabschlusses sind in jeder Buchführung Abschlussbuchungen beispielsweise zur Bewertung der Rückstellungen, Nachjustierung der Abschreibungen, Bewertungen und Buchung der Tantiemen usw. vorzunehmen.
Diese Korrekturbuchungen müssen aber nicht zwingend in der Finanzbuchhaltung, d. h. in der Software, durchgeführt werden, die die laufende Buchhaltung des Unternehmens abbildet.
Oftmals erfolgen diese Ergänzungs-/Korrekturbuchungen in einem eigenständigen Software-Modul, in welches im Vorfeld der letzte Stand der Finanzbuchhaltung überspielt wurde. Der endgültige Jahresabschluss wird dann auch in diesem separaten Software-Modul komplettiert und entsprechend veröffentlicht.
Wenn nun diese Korrekturbuchungen auch zurück in die Finanzbuchhaltung transferiert werden, dann ist „alles in Butter“. Dies sähe dann so aus.
Sollte diese Rückspiegelung der Daten allerdings unterbleiben, dann, ja dann existiert zwar einerseits ein abgestimmter Jahresabschluss. Wenn Sie aber zu diesem Jahresabschluss dann die BWA/Summen- und Saldenliste betrachten, sind dort weiterhin Ergebnisabweichungen sowie Unzulänglichkeiten bei den Bestandskonten der Summen- und Saldenliste festzustellen. Hier ein Beispiel.
Häufig ist diese Unzulänglichkeit auch dann anzutreffen, wenn die Buchhaltung vom Unternehmen selbst erstellt wird und die steuerliche Begleitung ausschließlich mit der Ableitung des Jahresabschlusses betraut ist. Wenn dann seitens der steuerlichen Begleitung nach Finalisierung der Bilanz keine Rückspiegelung der korrigierten Daten erfolgt, tritt der beschriebene Fehler auch hier auf.
Dies mag zwar zunächst harmlos klingen. Wenn aber zum Teil über mehrere Jahre eine Rückspiegelung der Korrekturdaten nie erfolgt, dann entwickeln die Salden in der SuSa des Unternehmens ein Eigenleben. Versprochen.