In diesem Blogbeitrag möchten wir einmal mit einfachen Worten erläutern, was unter einem Sanierungsgutachten zu verstehen ist. Lassen Sie uns doch einfach einmal pragmatisch auf Basis des Wortes selbst eingehen. Der Begriff „Gutachten“ sagt bereits aus, dass ein Dritter (der Gutachter) eine Expertise erstellen soll.
Wofür? Nun, diese Frage können wir mit dem ersten Teil des Wortes beantworten. Sanierung.
Die Grundidee eines Sanierungsgutachtens ist folglich die, dass ein sachverständiger Dritter ein Unternehmen betriebswirtschaftlich analysiert, bestehende Schwachstellen aufzeigt, gemeinsam mit dem Unternehmen Lösungsansätze entwickelt und diese im Zeitablauf auch umsetzt. Letzteres ist aber in aller Regel nicht Bestandteil des Gutachtens, aber eine durchgreifende Sanierung ist in aller Regel erforderlich.
Die gewonnenen Erkenntnisse und Restrukturierungsmaßnahmen sind zudem in eine Ertrags-, und Finanzplanung für das laufende Jahr sowie das folgende Kalenderjahr zu überführen.
Abschließend ist durch einen externen Dritten zu beurteilen, ob die Fortführung des Unternehmens als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann.
Aus unserer Erfahrung heraus werden die Sanierungsgutachten selten auf Wunsch des Unternehmens selbst erstellt. Es ist vielmehr Wunsch der Gläubiger. Dort wiederum insbesondere der Hausbanken und zum Teil Lieferanten, dass eine solche Expertise entwickelt wird. Damit wird auch deutlich, wann solche Gutachten in Auftrag gegeben werden. Bezogen auf den typischen Krisenverlauf erfolgt eine Auftragserteilung oft spät zum Zeitpunkt der Liquiditätskrise. Die Gläubiger des Unternehmens koppeln weitere Finanzierungszusagen oder finanzielle Zugeständnisse oftmals an die Auflage, dass von dritter Seite her die Sanierungsfähigkeit und -würdigkeit bestätigt wird.
Auch wenn es rechtlich keine verbindliche Grundlage gibt, wie ein Sanierungsgutachten auszusehen hat, hat sich der vom Institut der Wirtschaftsprüfer erarbeite Standard S 6 unserer Ansicht nach in der Praxis etabliert. So wird beispielsweise von den Gläubigern verlangt, dass das Gutachten nach IDW S6 oder in Anlehnung an diesen Standard zu erstellen ist.